§ 14 BBiG, Berufsausbildung
Paragraph 14 Berufsbildungsgesetz

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.


(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.


(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.


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Word Dokumente zum Paragraphen

Info_Ausbildungsmittel.docx - Regierungspräsidium Gießen

https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/content-downloads...
Ausbildungsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr.3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die. Auszubildenden der Ausbildungsberufe „Verwaltungsfachangestellte/-r“ und. „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“. Gemäß §14 Abs.1 Nr.3 BBiG werden die Ausbildenden (Au


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Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§14–16 - Klett Verlag

https://www2.klett.de/sixcms/media.php/229/9re6ir_bbig.pdf
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§14–16 vom 23. März 2005(BGBl. I S. 931). Unterabschnitt 3. Pflichten der Ausbildenden. § 14 Berufsausbildung. (1) Ausbildende haben. 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubild

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Berufsbildungsgesetz. Datum: 14. August 1969. Fundstelle: BGBl I 1969, 1112. Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1982. Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBiG Anhang EV. (+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 24.12.2003 I 2954 +++). BBiG Eingangsform

Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- ...... ten auch bei der Ausbildung im Ausland. Neues BBiG. Altes BBiG. § 14. Berufsausbildung. (

BBiG-Handlungshilfe - DGB Bestellservice

https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
3.1 Gliederung der Ausbildung. Eine klare Gliederung der Ausbildung ist für Ausbilder und Auszubil- dende wichtig. Nach § 14 Abs. 1 Nr.1 BBiG hat der Ausbildungsbe- trieb dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Hand- lungsfähigkeit vermit

Pflichten für Ausbildende und Auszubildende nach dem ...

https://www.aerztekammer-berlin.de/20mfa/75_Antraege_und_Formulare/02_Allgemein...
nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)*. * In der Fassung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I 2005, 931). 1. Pflichten der Ausbildenden. § 14 BBiG: Berufsausbildung. (1) Ausbildende haben.


Webseiten zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
14 Berufsausbildung. (1) Ausbildende haben. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen

Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden - IHK für die Pfalz

https://www.pfalz.ihk24.de/Aus_und_Weiterbildung/ausbildung/Zeitstrahl_Betriebe...
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind( §14 Abs. 1 Nr.1 BBiG). Der Ausbildende hat also die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und s

BBiG - Auszug

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bbig/01.htm
01.12.2007 - Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen

BBiG § 14 Berufsausbildung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_14/
29.03.2017 - 14 Berufsausbildung [1]. (1) Ausbildende haben. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihre

TVA-L BBiG | Auszubildende, Praktikanten | Tarifgemeinschaft der ...

http://www.tdl-online.de/auszubildende-praktikanten/tva-l-bbig.html
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, 12,06 KB (pdf) Download · Merken · Zeigt die erste Seite des Dokumentes als Grafik in neuem Browserfenster, Änderungstarifvertr


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis › Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden › § 14

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 14 BBiG
    § 14 Abs. 1 BBiG oder § 14 Abs. I BBiG
    § 14 Abs. 2 BBiG oder § 14 Abs. II BBiG
    § 14 Abs. 3 BBiG oder § 14 Abs. III BBiG

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