(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 1 Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, an eine Beru
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), 1 zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). – nicht-amtliche Veröffentlichung –. Teil 1. Allgemeine Vorschriften. § 1. Ziele und Begriffe der Berufs
https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- rufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereit
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/6509_Lakies_Leseprobe.pdf
1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Zi
https://www.gwlb.de/aus_und_fortbildung/FAMI/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_VerkV...
(1) Die nachstehende Richtlinie soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die. Abkürzung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) konkretisieren. Die Abkürzung beinhaltet auch die Teilzeitberufsausbildung, di
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_1/
17.07.2017 - Teil 1: Allgemeine Vorschriften. § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2)
http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-ausbil...
Berufsbildungsgesetz (BBiG). Im Juli 2004 legte die Bundesregierung einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der beruflichen Bildung vor, um das Berufsbildungsgesetz von 1969 und das Berufsbildungsförderungsgesetz von 1981 zu aktualisieren und zusammenzuf
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen
http://www.aok-business.de/nc/fachthemen/pro-personalrecht-online/suche/datenba...
Treffer 1 - 20 von 104 - nach § 4 BBiG Ausbildungsberufe anerkennen und Ausbildungsordnungen erlassen ... 1 Nr. 2 BBiG auch die Dauer der Ausbildung ... Jahren aus. Das BBiG sieht allerdings Möglichkeiten vor, die ... Berufsausbildung - Berufsausbildungs
https://www.ihk-limburg.de/bildung/IHK_Pruefungen/Pruefungsinformationen_und_Do...
Vorzeitige Zulassung der Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). „Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leis