§ 103 BBiG, Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Paragraph 103 Berufsbildungsgesetz

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

WDP 103 - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/WDP_103_Screen.pdf
das Gesetz vor, dass solche Regelungen nach Empfehlungen des Hauptausschusses des. Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) zu gestalten sind (S 66 BBiG;. S 42m HWO). Der Hauptausschuss des BIBB hat dazu im Juni 2006 Rahmenrichtlinien beschlossen. Sie s

BBiG 526 - Statistisches Bundesamt

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
11.01.2018 - Berufsbildungsgesetz (BBiG). BBiG. Ausfertigungsdatum: 23.03.2005. Vollzitat: "Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt .... Bußgeldvorschriften. Teil 7. Übergangs- und Schlussvorschriften. § 103. Gleichstellung v

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Berlin.de

https://www.berlin.de/hjav/service/rechtsgrundlagen/bbig.pdf
23.03.2005 - Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung. § 101. Auskunftspflicht. Teil 6. Bußgeldvorschriften. § 102. Bußgeldvorschriften. Teil 7. Übergangs- und Schlussvorschriften. § 103. Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deu

Die Verbundausbildung im neuen Berufsbildungsgesetz - KOBRA

https://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2009071629...
16.07.2009 - 10 V BBiG n. F. verschafft damit einer seit langem bekannten Form der Berufsausbildung eine gesetzliche Grundlage. Der Beitrag untersucht den rechtlichen Gehalt ... dung in § 10 V BBiG n.E, soll im Folgenden analysiert werden. ..... 10.2002)

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Bußgeldvorschriften. Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften. § 103. Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit. § 104. Fortgeltung bestehender Regelungen. § 105. Übertragung von Zuständigkeiten. Page 8. 6. BERUFSBILDUNGSGE


Webseiten zum Paragraphen

§ 103 BBiG Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der ...

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44248.htm
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.

BBiG 2005 § 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bbig/103
103:Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich. Teil 1: Allge

BBiG § 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_103/
17.07.2017 - 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 103 Gleichstellung von ...

http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_103
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden

BBiG - Freistaat Thüringen

https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tlvwa2/120/ausbildung/geb__hrenver...
26.09.2013 - anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe nach. § 2 BäderMeisterPrV (einschließlich Überstellung)*. 30 €. 3. Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von ausländischen oder DDR-Abschlüssen nach §§ 57 und 103 BBiG. 50 €. 4


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften › § 103

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 103 BBiG
    § 103 Abs. 1 BBiG oder § 103 Abs. I BBiG

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