§ 105 BBiG, Übertragung von Zuständigkeiten
Paragraph 105 Berufsbildungsgesetz

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.


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Antrag - IHK Mittleres Ruhrgebiet

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Senatsverwaltung für Wirtschaft - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Ausbilderkarte

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fachlichen Eignung nach §§ 105,. 30 (6) Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. V. m. § 4 BBiGZustVO. M e r k b l a t t. Ausbilden darf, wer fachlich geeignet ist! Gemäß § 30 Abs. 1 BBiG ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspäda


Webseiten zum Paragraphen

BBiG § 105 Übertragung von Zuständigkeiten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_105/
Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften. § 105 Übertragung von Zuständigkeiten. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 2

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 105 Übertragung von Zuständigkeiten

http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_105
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 105 Übertragung von Zuständigkeiten. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der Titel und Preise f

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem ... - Landesrecht NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320101203161758673
(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBi

§ 105 BBiG: Übertragung von Zuständigkeiten - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/bbig/105
105 BBiG: Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

Was regelt das Berufsbildungsgesetz? › Rechte und Pflichten ...

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften › § 105

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 105 BBiG
    § 105 Abs. 1 BBiG oder § 105 Abs. I BBiG

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