(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
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https://www.dihk.de/ressourcen/downloads/eignung_pdf.pdf
30 Abs. 6 BBiG2. (nur auszufüllen, wenn die fachliche Eignung nach I. nicht vorliegt). Ich beantrage die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für den/die Ausbildungsberuf/e. Ich möchte in einem Beruf ausbilden, der nicht meiner Ausbildung ent
https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/formulare/definition_ausbilder.pdf
Die persönliche Eignung des Ausbilders wird in § 29 BBiG, die fachliche Eignung in § 30. BBiG definiert. § 29 BBiG enthält im Prinzip eine Negativdefinition. Das heißt, jeder ist persönlich geeignet, es sei denn es liegen konkrete Ausschlußgründe (z.B. B
http://heilbronn.ihk.de/ximages/1454652_merkbblatt.pdf
NUNG EINES AUSBILDERS. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausbildung in den Betrie- ben auch klare Vorgaben an die Person des Ausbilders festgeschrieben. Gem. §§ 28, 29 und 30 BBiG darf als Ausbilder nur benann
https://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/Beiblatt%20Ausbildereignung.p...
30 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Fachliche Eignung. (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fer- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich s
https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- ...... 30. Fachliche Eignung. (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- u
https://www.hwk-leipzig.de/artikel/fachliche-eignung-zur-berufsausbildung-nach-...
Fachliche Eignung (§ 30 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Die erforderlichen be
https://service.berlin.de/dienstleistung/324141/
Es ist heute nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Aus den verschiedensten Gründen wechseln viele Menschen zum Teil mehrfach ihren Arbeitsplatz und betreten berufl
https://www.landkreis-harburg.de/buergerservice/dienstleistungen/berufsausbildu...
In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung benötigt also, wer einstellen und
https://www.bildung.koeln.de/materialbibliothek/download/01088-ausbilderdaten_1...
Antrag auf widerrufliche Zuerkennung nach § 30 (6) BBiG. Ich möchte in einem anderen als dem selbst gelernten Beruf ausbilden, deshalb beantrage ich die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für den Ausbildungsberuf: Die erforderlichen Anlagen
http://jugend.dgb.de/++co++937dd84e-b6e2-11e6-ab44-525400d8729f
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