§ 30 BBiG, Fachliche Eignung
Paragraph 30 Berufsbildungsgesetz

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.


(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.


(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.


(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.


(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.


(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Ausbildungseignung - DIHK

https://www.dihk.de/ressourcen/downloads/eignung_pdf.pdf
30 Abs. 6 BBiG2. (nur auszufüllen, wenn die fachliche Eignung nach I. nicht vorliegt). Ich beantrage die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für den/die Ausbildungsberuf/e. Ich möchte in einem Beruf ausbilden, der nicht meiner Ausbildung ent

Definition Ausbilder/in nach dem Berufsbildungsgesetz ... - Berlin.de

https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/formulare/definition_ausbilder.pdf
Die persönliche Eignung des Ausbilders wird in § 29 BBiG, die fachliche Eignung in § 30. BBiG definiert. § 29 BBiG enthält im Prinzip eine Negativdefinition. Das heißt, jeder ist persönlich geeignet, es sei denn es liegen konkrete Ausschlußgründe (z.B. B

voraussetzungen für eignung und anerken- nung eines ausbilders

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NUNG EINES AUSBILDERS. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausbildung in den Betrie- ben auch klare Vorgaben an die Person des Ausbilders festgeschrieben. Gem. §§ 28, 29 und 30 BBiG darf als Ausbilder nur benann

Beiblatt zum Antrag für die widerrufliche Zuerkennung - Bildung Bremen

https://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/Beiblatt%20Ausbildereignung.p...
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Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

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Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- ...... 30. Fachliche Eignung. (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- u


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Fachliche Eignung (§ 30 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Die erforderlichen be

Feststellung der fachlichen Ausbildereignung nach dem ...

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Es ist heute nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Aus den verschiedensten Gründen wechseln viele Menschen zum Teil mehrfach ihren Arbeitsplatz und betreten berufl

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Parlamentarischer Abend BBiG 30. November 2016 - DGB-Jugend

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal › § 30

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 30 BBiG
    § 30 Abs. 1 BBiG oder § 30 Abs. I BBiG
    § 30 Abs. 2 BBiG oder § 30 Abs. II BBiG
    § 30 Abs. 3 BBiG oder § 30 Abs. III BBiG
    § 30 Abs. 4 BBiG oder § 30 Abs. IV BBiG
    § 30 Abs. 5 BBiG oder § 30 Abs. V BBiG
    § 30 Abs. 6 BBiG oder § 30 Abs. VI BBiG

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