In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.bsh.de/de/Das_BSH/Ausbildung/Vorschriften/BBiG.pdf
23.03.2005 - Abschnitt 3. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal. § 27. Eignung der Ausbildungsstätte. § 28. Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen. § 29. Persönliche Eignung. § 30. Fachliche Eignung. § 31. Europaklaus
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/6509_Lakies_Inhaltsverzeich...
Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services
https://www.bmbf.de/pub/Ausbildung_und_Beruf.pdf
Die Abschlussprüfung ist für die Auszubildenden gebührenfrei (§ 37 BBiG; § 31 HwO). Ausbildende haben ihren Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsver hältnisses ebenfalls ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der. Be
https://www.berlin.de/hjav/service/rechtsgrundlagen/bbig.pdf
23.03.2005 - Abschnitt 3. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal. § 27. Eignung der Ausbildungsstätte. § 28. Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen. § 29. Persönliche Eignung. § 30. Fachliche Eignung. § 31. Europaklaus
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
11.01.2018 - Abschnitt 3. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal. § 27. Eignung der Ausbildungsstätte. § 28. Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen. § 29. Persönliche Eignung. § 30. Fachliche Eignung. § 31. Europaklaus
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44176.htm
(1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach.
https://www.buzer.de/gesetz/3118/a175616.htm
In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_31a/
1In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und
https://lxgesetze.de/gesetze/bbig/31a
31a BBiG: In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes er
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
2Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. P