§ 43 BBiG, Zulassung zur Abschlussprüfung
Paragraph 43 Berufsbildungsgesetz

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.


(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.


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Berichtsheft - Handwerkskammer des Saarlandes

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Zulassung zur Abschlussprüfung bei nicht ... - IHK Kassel-Marburg

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gemäß §§ 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Ich bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten gespeichert und statistisch ausgewertet werden. Die. Speicherung der Daten dient auch dazu, Zweitschriften bei verloren gegangenen Zeugnissen

Antrag auf Zulassung zur Zwischen-/ Abschlussprüfung ... - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/1805344/58fa70b470b84e9c0c815162bc005631/data...
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Berufsbildungsgesetz - BMBF

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Zulassung zur Abschlussprüfung mit Berufsausbildung - IHK Berlin

https://www.ihk-berlin.de/pruefungen_lehrgaenge/pruefungen/ausbildungspruefunge...
Zulassung zur Abschlussprüfung nach Abschluss der Berufsausbildung gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Eintragung Berufsausbildungsverzeichnis | Zulassung zur ...

https://www.lds.sachsen.de/ausbildung/?ID=12305&art_param=851
20.02.2017 - Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Die Ausbildungszeit ist dann zurückgelegt, wen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung ...

https://www.hk24.de/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/downloads/voraussetz...
Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann zur Abschlussprüfung zugelassen werden: wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,; wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfunge

Prüferportal / Recht / Rechtsprechung / Prüfungszulassung ...

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Aus dem Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBiG folgt kein Anspruch auf einen Nachholtermin für eine krankheitsbedingt versäumte schriftliche Abschlussprüfung. (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom

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06.05.2013 - Die Vorschrift nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG beschränke sich deshalb nicht darauf, dass die Ausbildungszeit bloß kalendarisch „abgelaufen“ sei, vielmehr verlange sie, dass sie „zurückgelegt“ worden sei. Die Berufsausbildung müsse in der Ausbil


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 43

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 43 BBiG
    § 43 Abs. 1 BBiG oder § 43 Abs. I BBiG
    § 43 Abs. 2 BBiG oder § 43 Abs. II BBiG

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