§ 48 BBiG, Zwischenprüfungen
Paragraph 48 Berufsbildungsgesetz

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.


(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 48 Berufsausbildung. (1) Für die Berufsausbildung behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten. Buches Sozialgesetzbuch) gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, §. 28 nicht. (2) und (3) (weggefallen). BBiG § 48a Berufsaus

Empfehlung einer Regelung im Bürobereich nach §48 BBiG ... - BiBB

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Geänderte Fassung laut Beschluß des Hauptausschusses vom 9. 10. 1986: In der Empfehlung des Hauptausschusses für Ausbildungsregelungen für behinderte Jugendliche vom 12. September 1978 und in allen Regelungsempfehlungen gemäß § 48 BBiG und § 42b HwO soll

Anmeldung zur Zwischenprüfung gem. § 48 Abs. 1 BBiG

http://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/2353.pdf?MANDANTID=26&FO...
Anmeldung zur Zwischenprüfung gemäß § 48 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Ich bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten gespeichert und statistisch ausgewertet werden. Die. Speicherung der Daten dient auch dazu, Zweitschriften bei ve

Hinweise Zwischenprüfung

http://www.ast-suedwest.gdws.wsv.de/bbiz/hinweise_berufsausbildung/Anlagen/Hinw...
(1) Während der Berufsausbildung ist nach § 48 BBiG zur Ermittelung des. Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der. Ausbildungsordnung durchzuführen. (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich au

Evaluation des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) - BMBF

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23.03.2016 - Das Berufsbildungsgesetz hat sich bewährt. Die letzte Novelle des Gesetzes aus dem Jahr 2005 ist von der Praxis weitgehend und sehr gut aufgenommen worden. Die geltenden Regelungen des BBiG stellen die passenden Werkzeuge zur Verfügung. Sie


Webseiten zum Paragraphen

§ 48 BBiG Zwischenprüfungen Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44193.htm
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Besonders geregelte Ausbildung nach §42 HWO und §48 BBiG

http://www.helenenberg.de/Ausbildung/Besonderheiten-der-Berufsausbildung/Besond...
Rechtliche Grundlagen für lernbehinderte Jugendliche in der Berufsausbildung (§48 BBiG / §42b HwO)Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO)...

BBiG § 48 Zwischenprüfungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_48/
BBiG § 48 i.d.F. 17.07.2017. Teil 2: Berufsbildung. Kapitel 1: Berufsausbildung. Abschnitt 5: Prüfungswesen. § 48 Zwischenprüfungen. (1) 1Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbild

Besondere Ausbildungsregelungen für Behinderte / BMA

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Rechtliche Grundlagen: Nach § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 42b der Handwerksordnung (HwO) können Auszubildende mit Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen auch abweichend von der Ausbildungsordnung (§§ 25 BBiG/HwO) oder in anderen als den

Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker ...

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08.10.2007 - im Ausbildungsberuf. Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin nach § 48 BBiG. 8. Oktober 2007. Schriftliche Prüfung. Teil 1: Zeit: 80 min. Hilfsmittel: Schreib- und Zeichengeräte einschl. Farbstifte. Taschenrechner (nicht programmierbar)


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 48

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 48 BBiG
    § 48 Abs. 1 BBiG oder § 48 Abs. I BBiG
    § 48 Abs. 2 BBiG oder § 48 Abs. II BBiG

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