§ 54 BBiG, Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Paragraph 54 Berufsbildungsgesetz

Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.


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Hans Siegert, Staatl. Schulberatung Niederbayern 0871/430310. Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte. NIEDERBAYERN. Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (A1). Meister im Handwerk nach §§ 45,51a, 122 HwO; Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für d


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https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44199.htm
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Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

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Transparenzportal Bremen - Fortbildungsordnung nach § 54 ...

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): Berufliche Fortbildung - Ausbildungspark

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54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschluss


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 2: Berufliche Fortbildung › § 54

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 54 BBiG
    § 54 Abs. 1 BBiG oder § 54 Abs. I BBiG

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