§ 55 BBiG, Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Paragraph 55 Berufsbildungsgesetz

Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.


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Ausbildungsplätze im Bereich des öffentlichen ... - Senatspressestelle

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19.12.2017 - Summe aus Teil IV. 50. 50. 100. 90. 80. 55. 250. 2. Sonstige Fachrichtungen , Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. II. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), kaufmännisch-verwaltender und gewerblich- technischer Bereich. Ausbildun

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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51 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung. § 52 Überwachung, Berater1. Vierter Teil: Ausschüsse für Berufsbildung. Erster Abschnitt: Bundesausschuss. § 53 (aufgehoben). Zweiter Abschnitt: Landesausschüsse. § 54 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung.

Entwurf Musterprüfungsordnung Fortbildungsprüfungen (MPO-F) - BiBB

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(4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 BBiG) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54 BBiG) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im. Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9.

Berufsbildungsgesetz - BMBF

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Verordnungsermächtigung. Kapitel 2: Berufliche Fortbildung. § 53. Fortbildungsordnung. § 54. Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. § 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. § 56 ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildungsges

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 2: Berufliche Fortbildung › § 55

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 55 BBiG
    § 55 Abs. 1 BBiG oder § 55 Abs. I BBiG

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