§ 59 BBiG, Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Paragraph 59 Berufsbildungsgesetz

Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.


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BBiG - DGB-Jugend

http://jugend.dgb.de/++co++01481276-418d-11e5-a1b5-525400808b5c/BBIG-Positionsp...
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das zentrale Gesetz für die berufliche duale Ausbildung in Deutschland. Zentrale. Fragen rund um die Ausbildung ...... zu schaffen, wird hiermit unnötig aufgeweicht. Die Gewerkschaftsjugend fordert daher den § 59 zu Um

Schaubild 7.2 Aufgaben der zuständigen Stellen (siehe § 9 und ... - BiBB

https://www2.bibb.de/bibbtools/dokumente/pdf/a21_dazubi_schaubild_7.2_heft-2014...
(siehe § 9 und § 71 BBiG). Wichge Aufgaben bei der Durchführung und Überwachung der Berufsausbildungsvor- bereitung, der Berufsausbildung und der be- ruflichen Fortbildung und Umschulung, neh- men die „zuständigen Stellen“ – meist sind dies Kammern – wah

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/z3_berufsbildungsreformgesetz.pdf
31.03.2005 - Kapitel 3. Berufliche Umschulung. § 58 Umschulungsordnung. § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stel- len. § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. § 62 Ums

Anhang 3 (Auszug) TVAöD - BT – BBiG Ausbildungsjahr Entgelt ... - BLE

https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Dienstleistungen/Reisekosten/Rechtsg...
Page 1. Anhang 3 (Auszug). TVAöD - BT – BBiG. Ausbildungsjahr. Entgelt. 1. Ausbildungsjahr 753,26 €. 2. Ausbildungsjahr 803,20 €. 3. Ausbildungsjahr 849,02 €. 4. Ausbildungsjahr 912,59 €. TVAöD - BT – BBiG. Ausbildungsjahr. Entgelt. 1. Ausbildungsjahr 79

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach den §§ 57, 59, 74, 75, 77 ...

https://www.arbeitsagentur.de/pdf/1478801243348
3. in Ausbildungsverhältnissen, die nach § 6 des BBiG oder nach § 27 der HwO als Ausnahmen zugelassen sind,. 4. in der Seeschifffahrt aufgrund der Verordnung über die. Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin / zum. Schiffsmechaniker und über den Erwerb


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§ 59 BBiG Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen ...

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44204.htm
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§ 58 BBiG Umschulungsordnung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44203.htm
59 BBiG Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen · § 60 BBiG Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf · § 61 BBiG Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen · § 63 BBiG Gleichstellung von Prüfungszeugnissen (vom 08.09.2015).

BBiG 2005 § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bbig/59
Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassu

BBiG § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_59/
17.07.2017 - Teil 2: Berufsbildung. Kapitel 3: Berufliche Umschulung. § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. 1Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .59 Umschulungsprüfungsregelungen ...

http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_59
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 3: Berufliche Umschulung › § 59

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 59 BBiG
    § 59 Abs. 1 BBiG oder § 59 Abs. I BBiG

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