§ 63 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Paragraph 63 Berufsbildungsgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
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DGB Einschätzung des Evaluationsberichts zum BBiG - DGB-Jugend

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Webseiten zum Paragraphen

§ 63 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen - Steuernetz

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 3: Berufliche Umschulung › § 63

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 63 BBiG
    § 63 Abs. 1 BBiG oder § 63 Abs. I BBiG

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