(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:
(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen und erneut zu beschließen.
(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.
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http://www.dgb-jugend.de/mediabig/4892A.ppt
Berufsbildungsausschüsse für Qualitätsfragen zuständig, § 79 (1); Lehrerstimmrecht in BBAs für Lernort Schule, § 79 (6); Landesausschuss für Berufsbildung als regionale ... Geltungsbereich des BBiG nicht erweitert; Qualität der beruflichen Bildung; Gerec
https://bdlf.fr.ch/frontend/versions/4634/download_doc_file
13.12.2007 - über die Berufsbildung (BBiG). Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG);. gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
I S. 79) die. Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen. Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. Ein Service der juris GmbH ... BBiG § 3 Vertrag. (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat m
https://www2.bibb.de/bibbtools/dokumente/pdf/a21_dazubi_schaubild_7.2_heft-2014...
(siehe § 9 und § 71 BBiG). Wichge Aufgaben bei der Durchführung und Überwachung der Berufsausbildungsvor- bereitung, der Berufsausbildung und der be- ruflichen Fortbildung und Umschulung, neh- men die „zuständigen Stellen“ – meist sind dies Kammern – wah
https://www.gwlb.de/aus_und_fortbildung/FAMI/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_VerkV...
79 Abs. 2 BBiG nach Anhörung des Berufsbildungs- ausschusses am 22. 10. 2013 folgende Richtlinien: Ü b e r s i c h t. A. Grundsätze. B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. § 8 Abs. 1 BBiG. C. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfun
https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- .... rechtlichen Dienstverhältnis,. 2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem F
https://www.ueberaus.de/wws/bin/20794700-26122654-1-ga-bae_sept2015.pdf
Ausbildungsjahr mit 1,157625. 79.24. Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nach § 79 SGB III. (Höchstbetrag) verstößt nicht gegen die in § 17 des BBiG vorgeschriebene Angemessenheit der Ausbildungsvergütung. Tarifvertragliche Rege- lungen. 79.25. Bei der
http://www.spavbb.brandenburg.de/media_fast/4055/Ergebnisse%20der%20Aufsichtsar...
23.11.2017 - Kennziffer. Punkte. Note. 39 04 05. 81. 2. 39 09 20. 79. 3. 39 25 09. 62. 4. 39 16 21. 79. 3. 391710. 57. 4. 391506. 61. 4. 3921 14. 69. 3. 40 01 07. 63. 4. 39 22 13. 74. 3. 391312. 64. 4. 39 14 01. 59. 4. 39 06 21. 59. 4. 39 12 07. 72. 3. 3
http://wir-gestalten-berufsbildung.dgb.de/berufsbildungsausschuesse/grundlagen-...
Die Aufgaben der Berufsbildungsausschüsse (BBiG § 79). § 79, (1) BBiG / § 44 (1) HWO. Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Diese Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gege
https://www.ihk-nuernberg.de/de/ihk-produkte/netzwerke/berufsbildungsausschuss-...
79 BBiG legt die Aufgaben des Berufsbildungsausschusses fest und regelt, in welchen Angelegenheiten der Berufsbildungsausschuss gehört werden muss bzw. zu unterrichten ist. Dem Berufsbildungsausschuss obliegt der Erlass von Rechtsvorschriften für die Dur
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712/
Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als Art. 1 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) verkündet worden und im Wesentlichen am 1. 4. 2005 in Kraft getreten.
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