§ 8 BBiG, Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Paragraph 8 Berufsbildungsgesetz

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).


(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.


(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur ...

https://www.gwlb.de/aus_und_fortbildung/FAMI/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_VerkV...
Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) für den Ausbildungsberuf. Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Inf

Empfehlung 129-Ausbildungszeit Teilzeitberufsausbildung - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfehlung_129_ausbildungszeit.pdf
27.06.2008 - (1) Die nachstehende Empfehlung soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die. Abkürzung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) / § 27b. Abs. 1 S. 1 und 2 Handwerksordnung (HwO) konkretisieren.

Anrechnung und Verkürzung von Ausbildungszeiten nach § § 7, 8 ...

https://www.bundestag.de/blob/436858/6ecd335ae2f9e045a7fa92bb899c23a7/wd-8-042-...
24.05.2016 - WD 8 - 3000 - 042/16. Seite 3. Inhaltsverzeichnis. 1. Anrechnung nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und. Verkürzung nach § 8 BBiG. 4. 2. Formen der Ausbildungsverkürzung. 5. 2.1. Ausbildungsverkürzung bei beruflicher Vorbildung. 5. 2.1.1.

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der ... - IHK Köln

https://www.ihk-koeln.de/upload/01082-Richtlinie_Ausbildungszeit_1082.pdf
21.07.1987 - unterstützen. Darüber hinaus werden auch die Vorgaben zur vorzeitigen Zulassung zur. Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG und zur Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2. BBiG konkretisiert. (2) Die Richtlinie enthält Maßstäbe für

Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
dende einen schulischen Bildungsgang in einem Land absolviert haben, dessen Anrechnungsfähigkeit durch dieses Land im Wege einer Rechtsverordnung bestimmt wurde, sind auch die zuständigen Stel- len in anderen Ländern verpflichtet, auf Antrag eine Anrechn


Webseiten zum Paragraphen

§ 8 BBiG Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44153.htm
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich.

BBiG § 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit - NWB ...

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17.07.2017 - (1) 1Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. 2Bei berechtigtem Interesse kann sic

Verlängerung der Ausbildungszeit - Oldenburgische IHK

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In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG). § 21 Abs. 3 BBiG bleibt unberührt. Inhaltlich verknü

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - institut-bildung-coaching.de

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Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker ...

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08.10.2007 - im Ausbildungsberuf. Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin nach § 48 BBiG. 8. Oktober 2007. Schriftliche Prüfung. Teil 1: Zeit: 80 min. Hilfsmittel: Schreib- und Zeichengeräte einschl. Farbstifte. Taschenrechner (nicht programmierbar)


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen › § 8

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 8 BBiG
    § 8 Abs. 1 BBiG oder § 8 Abs. I BBiG
    § 8 Abs. 2 BBiG oder § 8 Abs. II BBiG
    § 8 Abs. 3 BBiG oder § 8 Abs. III BBiG

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