§ 83 BBiG, Aufgaben
Paragraph 83 Berufsbildungsgesetz

(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.


(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen.


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PowerPoint-Präsentation - DGB-Jugend

http://www.dgb-jugend.de/mediabig/4892A.ppt
... Kommunikationsplattform, § 83 (2). Seite 7. Berufsbildungsgesetz. Wichtige Änderungen. Bessere statistische Grundlagen, (Einzeldatenerhebung), Artikel 2a Berufsbildungsreformgesetz. Seite 8. Berufsbildungsgesetz. Was ist aus Sicht des DGB nicht umges


PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
und den. Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. Vierter Abschnitt Berufsbildung im öffentlichen Dienst. BBiG § 83 Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt nicht für ein Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen

Antrag - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/017/1701745.pdf
18.05.2010 - rufsbildungsgesetzes (BBiG) die Zulassung zur Kammerprüfung erweitert wor- den. Demnach ist nach § 43 Absatz 2 BBiG ebenfalls zur Prüfung zuzulassen, ... Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 8

LAND BRANDENBURG Fortbildungsprufung nach § 56 Abs.1 BBiG

http://www.spavbb.brandenburg.de/media_fast/4055/Ergebnisse%20der%20Aufsichtsar...
08.02.2018 - Kennziffer. Punkte. Note. 4201 15. 92. 1. 431031. 83. 2. 42 20 33. 94. 1. 42 02 08. 80. 3. 40 30 23. 41. 5. 43 01 15. 82. 2. 41 1002. 66. 4. 421206. 87. 2. 43 07 20. 89. 2. 421118. 94. 1. 401405. 68. 3. 41 1703. 71. 3. 420310. 87. 2. 412719.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

https://www.finanzen.bremen.de/sixcms/media.php/13/BBiG.pdf
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931). Inhaltsübersicht. Teil 1. Allgemeine Vorschriften ... 80 Geschäftsordnung. Abschnitt 4. Zuständige Behörden. § 81 Zuständige Behörden. Kapitel 2. Landesausschüsse für Berufsbildung. § 82 Err

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung. § 83. Aufgaben. Teil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik. § 84. Ziele der Berufsbildungsforschung. § 85. Ziele der Berufsbildungsplanung. § 86. Berufsbildungsbericht ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufs


Webseiten zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .83 Aufgaben

http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_83
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Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - (5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 83. Aufgaben. (1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Be

Berufsbildungsgesetz 1969 (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig1969.htm
31.03.2005 - BBiG 1969 (2005-01-01) - Außer Kraft getreten, am 1.4.2005 durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung ...... 83. Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt nicht für ein Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - das Ausbildungs-ABC ...

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Nicht in den Anwendungsbereich des BBiG fallen berufliche Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, dem Masseur- und ... Teil 3: Organisation der Berufsbildung, Kapitel 2: Landesausschüsse für Berufsbildung (§§ 82, 83) · Teil 4: B

Prüferportal / Recht / Rechtsgrundlagen / Berufsbildungsgesetz

https://www.prueferportal.org/html/550.php
Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Berufsbildungsgesetz regelt in Deutschland die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung im Rahmen des dualen Systems, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. In diesem Zusammenhang enthält es


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 3: Organisation der Berufsbildung › Kapitel 2: Landesausschüsse für Berufsbildung › § 83

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 83 BBiG
    § 83 Abs. 1 BBiG oder § 83 Abs. I BBiG
    § 83 Abs. 2 BBiG oder § 83 Abs. II BBiG

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