(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.
(3) Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 1 Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, an eine Beru
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Hauptausschuss. § 93. Präsident oder Präsidentin. § 94. Wissenschaftlicher Beirat. § 95. Ausschuss für Fragen behinderter Menschen. § 96. Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung. § 97. Haushalt. § 98. Satzung ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbi
http://www.spavbb.brandenburg.de/media_fast/4055/Ergebnisse%20der%20Aufsichtsar...
08.02.2018 - Kennziffer. Punkte. Note. 4201 15. 92. 1. 431031. 83. 2. 42 20 33. 94. 1. 42 02 08. 80. 3. 40 30 23. 41. 5. 43 01 15. 82. 2. 41 1002. 66. 4. 421206. 87. 2. 43 07 20. 89. 2. 421118. 94. 1. 401405. 68. 3. 41 1703. 71. 3. 420310. 87. 2. 412719.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4194/32560.pdf
Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 3 und 94 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, sowie in anderen Berufsbildungs
https://slidex.tips/download/bekanntmachung-des-verzeichnisses-der-anerkannten-...
des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen. Vom 8. April 2011. Hiermit gebe ich das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgeset- zes (BBiG) vom
https://www.steuernetz.de/gesetze/bbig/94
(2) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. 2Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftli
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_94/
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen For
https://www.hwk-koeln.de/32,0,379.html
Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in den §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG Ausdruck gefunden hat, folgt nicht, dass der Ausbildende die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Auszubildenden am ...
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
94 Wissenschaftlicher Beirat. (1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,; zur Zusammenarbeit des Instituts m
https://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/BBiG
94, Wissenschaftlicher Beirat. § 95, Ausschuss für Fragen behinderter Menschen. § 96, Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung. § 97, Haushalt. § 98, Satzung. § 99, Personal. § 100, Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung. § 101, Aus