§ 94 BBiG, Wissenschaftlicher Beirat
Paragraph 94 Berufsbildungsgesetz

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen

1.
zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,
2.
zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen und
3.
zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung.


(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.


(3) Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen.


(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

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Berufsbildungsgesetz - BMBF

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LAND BRANDENBURG Fortbildungsprufung nach § 56 Abs.1 BBiG

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08.02.2018 - Kennziffer. Punkte. Note. 4201 15. 92. 1. 431031. 83. 2. 42 20 33. 94. 1. 42 02 08. 80. 3. 40 30 23. 41. 5. 43 01 15. 82. 2. 41 1002. 66. 4. 421206. 87. 2. 43 07 20. 89. 2. 421118. 94. 1. 401405. 68. 3. 41 1703. 71. 3. 420310. 87. 2. 412719.

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über ... - REVOSax

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Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 3 und 94 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, sowie in anderen Berufsbildungs

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Webseiten zum Paragraphen

§ 94 BBiG, Wissenschaftlicher Beirat - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bbig/94
(2) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. 2Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftli

BBiG § 94 Wissenschaftlicher Beirat - NWB Datenbank

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(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen For

Kosten der Ausbildung - Handwerkskammer zu Köln

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94, Wissenschaftlicher Beirat. § 95, Ausschuss für Fragen behinderter Menschen. § 96, Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung. § 97, Haushalt. § 98, Satzung. § 99, Personal. § 100, Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung. § 101, Aus


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung › § 94

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 94 BBiG
    § 94 Abs. 1 BBiG oder § 94 Abs. I BBiG
    § 94 Abs. 2 BBiG oder § 94 Abs. II BBiG
    § 94 Abs. 3 BBiG oder § 94 Abs. III BBiG
    § 94 Abs. 4 BBiG oder § 94 Abs. IV BBiG
    § 94 Abs. 5 BBiG oder § 94 Abs. V BBiG

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