(1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.
(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgelegt werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bewilligt werden. Die Bewilligung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 1 Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, an eine Beru
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31.01.2018 - TVA-H BBiG gültig vom 1. März 2017 bis 31. Januar 2018. (in Euro). 1. Ausbildungsjahr. 901,85. 2. Ausbildungsjahr. 956,43. 3. Ausbildungsjahr. 1.006,51. 4. Ausbildungsjahr. 1.075,97. Kürzungsbetrag des Ausbildungsentgelts nach Maßgabe des §
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C / § 73 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 84a BBiG a.F.). § 3.1.1.D / § 74 Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 97 BBiG a.F.). § 3.1.1.E / § 75 Zuständige Stellen in sonstigen Fäll
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85) Neuordnung Industriekeramiker zum 1.08.2005; Aufhebung der Berufe: Kerammodelleur, Kerammodelleinrichter, Glas-und Kerammaler und Industriekeramiker (AO 1983). 86) Neuordnung Technische Modellbauer zum 1.08.2009; Aufhebung der Berufe: Modellbauer (Hw
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44242.htm
(1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss stellt den Haushaltsplan fest. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die.
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31.03.2005 - (2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712/
Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als Art. 1 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) verkündet worden und im Wesentlichen am 1. 4. 2005 in Kraft getreten.
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11.04.2016 - Das BBiG regelt alle Bereiche der Berufsbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung und Umschulung. ... so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildu
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/rs_58_97/2
Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsfachschulverordnung kaufmännische Berufe nach BBiG - KaufBFSV) vom 19. Juni 1997, Anlage 1 (GVBl. II S