(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung; die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 1 Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne ... BBiG § 3 Vertrag. (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem. Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den ...... der Handwerksordnung
https://service.hessen.de/html/files/08_Entgelte_und_Zuschlaege_fuer_Auszubilde...
01.02.2018 - Auszubildende im. (in Euro). 1. Ausbildungsjahr 5,60. 7,28. 1,68. 1,12. 1,40. 7,56. 1,96. 1,96. 2. Ausbildungsjahr 5,92. 7,70. 1,78. 1,18. 1,48. 7,99. 2,07. 2,07. 3. Ausbildungsjahr 6,22. 8,09. 1,87. 1,24. 1,56. 8,40. 2,18. 2,18. 4. Ausbildu
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/170303_vorl_entgelte%20171...
Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion ( Stand 3. März 2017 ). Ausbildungsentgelte nach § 8 Abs 1 TVA-H – BBiG im 1. Ausbildungsjahr. + 35,00 Euro. + 4,04 %. 901,85 im 2. Ausbildungsjahr. + 35,00 Euro. + 3,80 %. 956,43 im 3. Ausbildung
http://www.bsdgg.de/media_informatik/Anrechnung%20der%20Berufsschulzeiten.pdf
Gemäß § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am ... 413/99). Demzufolge können in Bezug auf die Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die tägliche be- ziehungsweise wöchentliche Ausbildungszeit fo
http://www.tierarzt-saar.de/downloads/vertr%C3%A4ge_verordnungen/Berufsbildungs...
5.L / § 103 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung (§ 17 BerBiFG a.F.). § 5.M / § 104 Auskunftspflicht (§ 18 BerBiFG a.F.). Teil 6 Bußgeldvorschriften. § 6.A / § 105 Ordnungswidrigkeiten (§ 99 BBiG a.F.). Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschri
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44244.htm
(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des.
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - 99. Personal. (1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten. Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte. Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bun
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712/
Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als Art. 1 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) verkündet worden und im Wesentlichen am 1. 4. 2005 in Kraft getreten.
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/V/volontaer.html
Rechtsquellen. § 82a HGB, §§ 10 bis 23, 25, 26 BBiG, §§ 5 Abs. 1, 99 BetrVG. Begriff. Person, die zum Zwecke ihrer Ausbildung zur Leistung von Diensten gegenüber dem Arbeitgeber und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass damit eine
https://judicialis.de/Bundesarbeitsgericht_5-AZR-509-99_Urteil_25.04.2001.html
5 Abs. 1 Satz 1 BBiG führt zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird. Diese Bestimmung ist entsprechend anz