§ 99 BBiG, Personal
Paragraph 99 Berufsbildungsgesetz

(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.


(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.


(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.


(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung; die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

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BBiG § 1 Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne ... BBiG § 3 Vertrag. (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem. Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den ...... der Handwerksordnung

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01.02.2018 - Auszubildende im. (in Euro). 1. Ausbildungsjahr 5,60. 7,28. 1,68. 1,12. 1,40. 7,56. 1,96. 1,96. 2. Ausbildungsjahr 5,92. 7,70. 1,78. 1,18. 1,48. 7,99. 2,07. 2,07. 3. Ausbildungsjahr 6,22. 8,09. 1,87. 1,24. 1,56. 8,40. 2,18. 2,18. 4. Ausbildu

TVA-H BBiG und TVA-H Pflege - DBB Beamtenbund und Tarifunion

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Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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5.L / § 103 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung (§ 17 BerBiFG a.F.). § 5.M / § 104 Auskunftspflicht (§ 18 BerBiFG a.F.). Teil 6 Bußgeldvorschriften. § 6.A / § 105 Ordnungswidrigkeiten (§ 99 BBiG a.F.). Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschri


Webseiten zum Paragraphen

§ 99 BBiG Personal Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44244.htm
(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des.

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - 99. Personal. (1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten. Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte. Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bun

BBiG - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712/
Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als Art. 1 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) verkündet worden und im Wesentlichen am 1. 4. 2005 in Kraft getreten.

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung › § 99

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 99 BBiG
    § 99 Abs. 1 BBiG oder § 99 Abs. I BBiG
    § 99 Abs. 2 BBiG oder § 99 Abs. II BBiG
    § 99 Abs. 3 BBiG oder § 99 Abs. III BBiG
    § 99 Abs. 4 BBiG oder § 99 Abs. IV BBiG

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