§ 86 BBiG, Berufsbildungsbericht
Paragraph 86 Berufsbildungsgesetz

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Sicherung eines regional und sektoral ausgewogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen werden.


(2) Der Bericht soll angeben

1.
für das vergangene Kalenderjahr
a)
auf der Grundlage von Angaben der zuständigen Stellen die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder der Handwerksordnung eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die vor dem 1. Oktober des vergangenen Jahres in den vorangegangenen zwölf Monaten abgeschlossen worden sind und am 30. September des vergangenen Jahres noch bestehen, sowie
b)
die Zahl der am 30. September des vergangenen Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur für Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungsplätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbildungsplätze suchenden Personen;
2.
für das laufende Kalenderjahr
a)
die bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze suchenden Personen,
b)
eine Einschätzung des bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartenden Angebots an Ausbildungsplätzen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 1 Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, an eine Beru

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Ziele der Berufsbildungsplanung. § 86. Berufsbildungsbericht. § 87. Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik. § 88. Erhebungen. Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung. § 89. Bundesinstitut für Berufsbildung ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

https://www.pd-h.polizei-nds.de/download/491
86 Zulassung zur Abschlussprüfung. Fünfter Abschnitt: Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen. § 87 Zuständige Stelle. § 88 Fachliche Eignung. Sechster Abschnitt: Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

http://www.tierarzt-saar.de/downloads/vertr%C3%A4ge_verordnungen/Berufsbildungs...
B / § 86 Aufgaben (§ 55 BBiG a.F.). Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik. § 4.A / § 87 Ziele der Berufsbildungsforschung. § 4.B / § 88 Ziele der Berufsbildungsplanung (§ 2 BerBiFG a.F.). § 4.C / § 89 Berufsbildungsbericht (§ 3 BerBiFG a.

Antrag auf Nachteilsausgleich für Zwischen - SIHK

https://www.sihk.de/blob/haihk24/bildung/Inhalt/3557884/8ddf763a108da7235cd4628...
Telefon 02331 390-0 | Fax 02331 1 35 86 | E-Mail sihk@hagen.ihk.de | Internet www.sihk.de. Antrag auf Nachteilsausgleich für Zwischen- und Abschlussprüfungen. Hinweise. Gemäß § 65 Berufsbildungsgesetz (BBIG) sollen die besonderen Verhältnisse behinderter


Webseiten zum Paragraphen

§ 86 BBiG Berufsbildungsbericht Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44231.htm
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. In dem.

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten und dass sie unter Berücksichtigung der voraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwartenden Bedarfs an Ausbildung

§ 86 BBiG: Berufsbildungsbericht - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/bbig/86
86 BBiG: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen.

BBiG - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712/
Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als Art. 1 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) verkündet worden und im Wesentlichen am 1. 4. 2005 in Kraft getreten.

BBiG § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_4/
Teil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik. § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung · § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung · § 86 Berufsbildungsbericht · § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik · § 88 Erhebungen. Teil 5: Bundes


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik › § 86

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 86 BBiG
    § 86 Abs. 1 BBiG oder § 86 Abs. I BBiG
    § 86 Abs. 2 BBiG oder § 86 Abs. II BBiG

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