§ 88 BBiG, Erhebungen
Paragraph 88 Berufsbildungsgesetz

(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst

1.
für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende:
a)
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit;
b)
allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;
c)
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;
d)
Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
e)
Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;
f)
Monat und Jahr des Beginns der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses;
g)
Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;
h)
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;
i)
Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;
2.
für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten Auszubildenden:Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg;
3.
für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin:Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung;
4.
für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin:Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;
5.
für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt:Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Berufsrichtung.


(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung zu löschen.


(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.


(4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Änderungsvertrag - IHK Magdeburg

https://www.magdeburg.ihk.de/blob/mdihk24/servicemarken/regional/Geschaeftsstel...
... Gliederung der Berufsausbildung wird dem/der Auszubildenden unverzüglich ausgehändigt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben sowie die Übereinstimmung mit den Vertragsniederschriften wird bestätigt. Die Datenerhebung erfolgt aufgr


PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsstatistik - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/a21_ausweitstat_methodenpapier-vergleich-BIBB...
23.04.2009 - Die gesetzliche Grundlage der Berufsbildungsstatistik ist § 88 BBiG. Darin werden die jährlich bei den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (Kammern) zu er- fassenden Merkmale genannt. •. Die gesetzliche Grundlage der BIBB-Erhebung z

Ausbilderkarte - IHK Chemnitz

https://www.chemnitz.ihk24.de/blob/cihk24/aus_und_weiterbildung/Formulare/Formu...
Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. Ort, Datum. Unterschrift des/der Ausbilders/-in. Unterschrift und Stempel des Ausbildenden. (Unternehmen). Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 10, 11, 27 bis 30, 34 bis 36 un

Antrag - Akademie Handel

https://www.akademie-handel.de/media/docs/abiturientenprogramm/ausbildungsvertr...
... Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind, Kopie oder Mehrfertigung der ärztli- chen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 10, 11, 27 bis 30, 34 bis 36, 87, 88 B

Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für ...

http://www.kbbz1.de/assets/downloads/w7deb010a151400390fa06f373991f96/merkblatt...
Gehören der Sozietät z. B. auch. Steuerberater an, muß ein Rechtsanwalt als Ausbilder bestimmt werden (§§ 20 Abs. 4, 88 BBiG). Allgemein empfiehlt es sich, daß auch in Anwaltssozietäten nur ein Rechtsanwalt Ausbilder ist und den Ausbildungsvertrag abschl

Berufsausbildungsvertrag(§§ 10 und 11 BBiG) H

https://www.sbk-sachsen.de/fileadmin/medienmanager/Dokumente/Content/Aus-_und_F...
außerhalb (insbes. Schulausbildung) b) mit Abschluss ohne Abschluss. (Bitte Nachweise beifügen). J Sonstige Vereinbarungen: Die umstehenden Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages. Die obigen Daten sowie die Angaben im Beschäftigtennachweis werde


Webseiten zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorber

Berufsbildungsgesetz: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik ...

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Das ABC der Ausbildung: Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik. ... 88 Erhebungen. (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst. 1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende: a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsange

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BBiG - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712/
Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als Art. 1 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) verkündet worden und im Wesentlichen am 1. 4. 2005 in Kraft getreten.

Thüsing/Rachor/Lembke , KSchG, BBiG § 22 BBiG – Kündigung - Haufe

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Während der Berufsausbildung sind Kündigungen gemäß § 22 BBiG nur in beschränktem Umfang zulässig. ... Wurde die Probezeit ohne Verstoß gegen §§ 25, 20 Satz 2 BBiG verlängert, bleibt eine Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 BBiG möglich (BAG, Urteil v. 9.6.2016,


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik › § 88

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 88 BBiG
    § 88 Abs. 1 BBiG oder § 88 Abs. I BBiG
    § 88 Abs. 2 BBiG oder § 88 Abs. II BBiG
    § 88 Abs. 3 BBiG oder § 88 Abs. III BBiG
    § 88 Abs. 4 BBiG oder § 88 Abs. IV BBiG

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