§ 90 BBiG, Aufgaben
Paragraph 90 Berufsbildungsgesetz

(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch.


(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufsbildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird auf der Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weitere Forschungsaufgaben können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung übertragen werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.


(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben:

1.
nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums
a)
an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,
b)
an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts mitzuwirken,
c)
an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
d)
Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,
e)
an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken,
f)
weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;
2.
nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu unterstützen;
3.
das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen;
4.
die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen und vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen.


(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das Berufsbildungsreform- gesetz: Neuerungen für das BIBB in ...

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desinstituts für Berufsbildung werden in § 90 BBiG diffe- renzierter gestaltet und erweitert. § 90 BBiG sieht eine Unterteilung der Aufgaben in For- schungsaufgaben (§ 90 Abs. 2 BBiG) und Verwaltungsauf- gaben (§ 90 Abs. 3 BBiG) vor. Neben der Beibehaltu

BBiG 526 - Statistisches Bundesamt

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11.01.2018 - BBiG 526. 1. Nachfolgend abgedruckt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005. Für die Statistik maßgebend sind. §§ 84 bis 90. Lfd. Nr. Gesetz (änderndes). Fundstelle. Begründung. 1. BGBl. I S. 931 0). BT-Drs. 15/3980 (Gesetzentwurf)

1 Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe - Berufsbildende ...

http://berufsbildendeschule.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/bbs/berufsbilde...
und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen. Vom 8. April 2011. Hiermit gebe ich das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgeset- zes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert dur

LAND BRANDENBURG Fortbildungsprufung nach § 56 Abs.1 BBiG

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08.02.2018 - Fortbildungsprufung nach § 56 Abs.1 BBiG. Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten vom ... 3. 43 06 10. 90. 2. 43 02 19. 66. 4. 41 23 40. 53. 4. 421730. 72. 3. 422217. 90. 2. 43 08 13. 51. 4. Jede Aufsichtsarbeit, die schlechter als mit der Note „au

Merkblatt Kriterien der Ausbildungsvergütung - IHK Koblenz

https://www.ihk-koblenz.de/blob/koihk24/bildung/downloads/1480634/1eb1023c5e37f...
1. Rechtliche Grundlagen: (Achtung, bei den Urteilen vor Mai 2005 bitte beachten, dass die Verweise auf die §§ BBiG das „alte“ BBiG betreffen!) ... BBiG regelt, dass der Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene. Vergütung hat. ... April 1991 - 5


Webseiten zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
90 Aufgaben. (1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufsbildungsforschung be

Was macht das Bundesinstitut für Berufsbildung? › Allgemeines ...

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18.04.2017 - Seinen Sitz hat es seit 1999 in Bonn, seine Finanzierung erfolgt aus Haushaltsmitteln des Bundes und seine Aufgaben werden im Berufsbildungsgesetz definiert (BBiG). Diese Aufgaben führt das Institut „im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesr

§ 90 BBiG: Aufgaben - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/bbig/90
90 BBiG: Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch.

Ausbildungsberatung - Berlin.de

https://www.berlin.de/vak/zustaendige-stelle-bbig/ausbildungsberatung/
Die Ausbildungsberater/innen stehen der Zuständigen Stelle beratend bei der Durchführung der Ausbildung zur Seite und gewährleisten so eine an Praxisnähe orientierte Berufsausbildung. Zugleich stehen Sie auch den Auszubildenden und Ausbildungsstätten als

BBiG - Berufsbildungsgesetz | Lakies / Malottke | 4., aktualisierte ...

http://www.beck-shop.de/Lakies-Malottke-BBiG-Berufsbildungsgesetz/productview.a...
Lakies, Malottke, BBiG - Berufsbildungsgesetz, 2011, Buch, Kommentar, 978-3-7663-6014-4, portofrei.


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung › § 90

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 90 BBiG
    § 90 Abs. 1 BBiG oder § 90 Abs. I BBiG
    § 90 Abs. 2 BBiG oder § 90 Abs. II BBiG
    § 90 Abs. 3 BBiG oder § 90 Abs. III BBiG
    § 90 Abs. 4 BBiG oder § 90 Abs. IV BBiG

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