§ 2 BBiG, Lernorte der Berufsbildung
Paragraph 2 Berufsbildungsgesetz

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

1.
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2.
in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3.
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).


(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).


(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.


Benachbarte Paragraphen


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

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Berufsbildungsgesetz - BMBF

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TVAöD - BT BBiG Lesefassung idF 7. ÄndTV vom 29.04.2016

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01.03.2016 - für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, geändert durch


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§ 2 BBiG Lernorte der Berufsbildung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44147.htm
(1) Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche.

BBiG - Auszug

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bbig/01.htm
01.12.2007 - Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen

BBiG § 2 Lernorte der Berufsbildung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_2/
17.07.2017 - Teil 1: Allgemeine Vorschriften. § 2 Lernorte der Berufsbildung. (1) Berufsbildung wird durchgeführt. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehöri

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

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Gem. Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 14.11.2008 (Nds. MBl. Nr. 45/2008 S. 1153) ist das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. gem. § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 2


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 1: Allgemeine Vorschriften › § 2

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 BBiG
    § 2 Abs. 1 BBiG oder § 2 Abs. I BBiG
    § 2 Abs. 2 BBiG oder § 2 Abs. II BBiG
    § 2 Abs. 3 BBiG oder § 2 Abs. III BBiG

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