(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
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https://www.lds.sachsen.de/anlagen/?ID=13097&art_param=198
Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 und des § 18 Absatz 4 TVA-L BBiG gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zurzeit folgenden Wortlaut: ...
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
(3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit. (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des B
https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). 5. 4. 1. Berufsbildungsgesetz –. Um was geht es? Mit großen Erwartungen haben viele Jugend- und Auszubildenden- vertretungen, Betriebs- und Personalräte und Gewerkschaften die. Novellierung des Berufsbildungsg
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Kapitel 1: Berufsausbildung. Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen. § 4. Anerkennung von Ausbildungsberufen. § 5. Ausbildungsordnung .... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. ... (3) Für die Berufsbildung in Berufen
http://www.hamburg.de/contentblob/6306108/d81e2dd65da39b5da5cf57b22ec551b6/data...
An den. Landesbetrieb ZAF/AMD, Zentrum für Aus- und Fortbildung. Zuständige Stelle für die Berufsbildung nach BBiG. Normannenweg 26. 20537 Hamburg. Hiermit beantrage/n ich/wir die Anerkennung der nachstehenden Einrichtung als Ausbildungsstätte gemäß § 27
http://www.bsh.de/de/Das_BSH/Ausbildung/Vorschriften/TVAoeD_Teil_BBiG.pdf
Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010, geändert durch Änd
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den B
http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-berufs...
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),. 5. die Prüfungsanforderungen. (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,. 1. dass die Berufsausbi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_4/
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordn
http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-ausbil...
Nicht in den Anwendungsbereich des BBiG fallen berufliche Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, dem Masseur- und ... Teil 2: Berufsbildung, Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen (§§ 64–70) · Teil 3: Organisati
https://www.mediencommunity.de/book/export/html/5960
Grundlage für die Ausbildungsordnungen ist der § 4 BBiG bzw. § 25 HwO. Dort ist festgeschrieben, dass im Rahmen der dualen Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen zugrunde gelegt werden. Sie sind die Standards für die Beruf