§ 3 BBiG, Anwendungsbereich
Paragraph 3 Berufsbildungsgesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.


(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.


(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit - IHK zu Rostock

https://www.rostock.ihk24.de/blob/hroihk24/aus_und_weiterbildung/downloads/Ausb...
Verlängerungen nach § 21(3) BBiG sollten unverzüglich beantragt und der Industrie- und Handelskammer vorgelegt werden. (Abgabe bis spätestens: 28.02. für die Sommerprüfung bzw. 30.09. für die Winterprüfung des jeweiligen Kalenderjahres). Empfehlung Verlä


PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Erster Abschnitt Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses. BBiG § 3 Vertrag. (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem. Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsv

Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur ...

https://www.gwlb.de/aus_und_fortbildung/FAMI/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_VerkV...
3. 2005. (BGBl. I S. 931) gemäß § 9 i. V. m. § 79 Abs. 2 BBiG nach Anhörung des Berufsbildungs- ausschusses am 22. 10. 2013 folgende Richtlinien: Ü b e r s i c h t. A. Grundsätze. B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. § 8 Abs. 1 BB

TVAöD - BT BBiG Lesefassung idF 7. ÄndTV vom 29.04.2016

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/themen/oeffentlicherDienst/tari...
01.03.2016 - für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, geändert durch

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
3. Anwendungsbereich. Teil 2: Berufsbildung. Kapitel 1: Berufsausbildung. Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen. § 4. Anerkennung ... Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal. § 27. Eignun

Anlage 1 Anstellungs- und Berufsausbildungsvertrag (§§ 3, 4 ...

http://gesetze-bayern.de/Content/Resource%3Fpath%3Dresources%252F3406DBAT_BayVV...
3, 4 Berufsbildungsgesetz – BBiG). Zwischen der … .... 3 -. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die. Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Ab- ... Die Ausbildung findet v


Webseiten zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - das Ausbildungs-ABC ...

http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-ausbil...
Nicht in den Anwendungsbereich des BBiG fallen berufliche Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, dem Masseur- und ... Teil 2: Berufsbildung, Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen (§§ 64–70) · Teil 3: Organisati

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Die Berufsausbildung hat die für di

Kinder-Krankengeld, Entgeltfortzahlung nach BBiG

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/102-...
13.04.2017 - Für Auszubildende gelten für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung die §§ 3 und 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hier ist geregelt, dass die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen für einen sonstigen, nicht in der Person des Auszubildend

898 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Kirchenrecht Online ...

https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2616
Weiter zu § 3 Anwendungsbereich - § 3. Anwendungsbereich. ( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. ( 2 ) Dieses Gesetz gilt nicht für. die

§ 3 BBiG, Anwendungsbereich - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bbig/3
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für. 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleic


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 1: Allgemeine Vorschriften › § 3

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 3 BBiG
    § 3 Abs. 1 BBiG oder § 3 Abs. I BBiG
    § 3 Abs. 2 BBiG oder § 3 Abs. II BBiG
    § 3 Abs. 3 BBiG oder § 3 Abs. III BBiG

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