§ 70 BBiG, Überwachung, Beratung
Paragraph 70 Berufsbildungsgesetz

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen.


(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben.


(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BMBF

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68. Personenkreis und Anforderungen. § 69. Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung. § 70. Überwachung, Beratung. Teil 3: Organisation der Berufsbildung. Kapitel 1: ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. ... 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis

Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

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Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege. - Gültig ab 01.Januar 2018 -. TVA-L BBiG. TVA-L Pflege. Ausbildungsjahr. Entgelt. Ausbildungsjahr. Entgelt. 1. Ausbildungsjahr. 936,82 €. 1. Ausbildungsjahr. 1.060,70 €

TVA-L BBiG/Pflege - DBB Beamtenbund und Tarifunion

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Webseiten zum Paragraphen

§ 70 BBiG Überwachung, Beratung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44215.htm
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BBiG § 70 Überwachung, Beratung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_70/
20.12.2011 - (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen. (2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

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Lakies, Malottke, BBiG- Berufsbildungsgesetz, Kommentar für die Praxis, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-7663-6509-5, portofrei.


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen › Abschnitt 2: Berufsausbildungsvorbereitung › § 70

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 70 BBiG
    § 70 Abs. 1 BBiG oder § 70 Abs. I BBiG
    § 70 Abs. 2 BBiG oder § 70 Abs. II BBiG
    § 70 Abs. 3 BBiG oder § 70 Abs. III BBiG

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