§ 71 BBiG, Zuständige Stellen
Paragraph 71 Berufsbildungsgesetz

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.


(9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen wahrgenommen wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.


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Berufsbildungsgesetz - BMBF

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Die zuständige Stelle - Bundesversicherungsamt

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 3: Organisation der Berufsbildung › Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden › Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle › § 71

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 71 BBiG
    § 71 Abs. 1 BBiG oder § 71 Abs. I BBiG
    § 71 Abs. 2 BBiG oder § 71 Abs. II BBiG
    § 71 Abs. 3 BBiG oder § 71 Abs. III BBiG
    § 71 Abs. 4 BBiG oder § 71 Abs. IV BBiG
    § 71 Abs. 5 BBiG oder § 71 Abs. V BBiG
    § 71 Abs. 6 BBiG oder § 71 Abs. VI BBiG
    § 71 Abs. 7 BBiG oder § 71 Abs. VII BBiG
    § 71 Abs. 8 BBiG oder § 71 Abs. VIII BBiG
    § 71 Abs. 9 BBiG oder § 71 Abs. IX BBiG

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