§ 68 BBiG, Personenkreis und Anforderungen
Paragraph 68 Berufsbildungsgesetz

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.


(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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BBiG- Berufsbildungsgesetz - ReadingSample - Beck Shop

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28 BT-Drucks. 15/26, S. 29. 29 BT-Drucks. 15/3980, S. 105. 30 Benecke/Hergenröder BBiG, § 68 Rn. 6; Leinemann/Taubert BBiG, § 68 Rn. 7. 31 Wohlgemuth/Wohlgemuth BBiG, § 1 Rn. 9; vgl. die Kommentierung bei § 68 BBiG Rn. 14; vgl. ferner die Gesetzesbegründ

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08.02.2018 - Kennziffer. Punkte. Note. 4201 15. 92. 1. 431031. 83. 2. 42 20 33. 94. 1. 42 02 08. 80. 3. 40 30 23. 41. 5. 43 01 15. 82. 2. 41 1002. 66. 4. 421206. 87. 2. 43 07 20. 89. 2. 421118. 94. 1. 401405. 68. 3. 41 1703. 71. 3. 420310. 87. 2. 412719.


Webseiten zum Paragraphen

BBiG § 68 Personenkreis und Anforderungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_68/
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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen › Abschnitt 2: Berufsausbildungsvorbereitung › § 68

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68 BBiG
    § 68 Abs. 1 BBiG oder § 68 Abs. I BBiG
    § 68 Abs. 2 BBiG oder § 68 Abs. II BBiG

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