§ 74 BBiG, Erweiterte Zuständigkeit
Paragraph 74 Berufsbildungsgesetz

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Zuständige Stellen. § 72. Bestimmung durch Rechtsverordnung. § 73. Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes. § 74. Erweiterte Zuständigkeit. § 75. Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbild

Berufsbildungsgesetz: BBiG - Leinemann / Taubert ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Leinemann-Berufsbildungsges...
von. Prof. Dr. Wolfgang Leinemann, Thomas Taubert. 2. Auflage. Berufsbildungsgesetz: BBiG – Leinemann / Taubert schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG. Thematische Gliederung: Berufsausbildung, Berufsbildung. Verlag C.H. B

DGB Einschätzung des Evaluationsberichts zum BBiG - DGB-Jugend

http://jugend.dgb.de/++co++ca66b9de-2268-11e6-bbc0-525400808b5c/DGB-Stellungnah...
10178 Berlin. Postanschrift: Postfach 11 03 72. 10833 Berlin. Telefon 030 24060-297. Telefax 030 24060-410. E-Mail: matthias.anbuhl@dgb.de. Deutscher. Gewerkschaftsbund. Bundesvorstand. Abteilung. Bildungspolitik und. Bildungsarbeit. 18. Mai 2016. DGB Ei

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 73 Anwendung der Handwerksordnung für zulassungspflichtige Handwerke. Für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben werden, gelten die §§ 20 bis 49, 56 bis 59 und 99 nicht; insoweit gilt die. Handw

Ausbildereignung - bei der Handwerkskammer Ostmecklenburg ...

http://www.hwk-omv.de/downloads/ausbildereignung-18,74.pdf
Juni 1971- zuletzt geändert durch Beschluss des Hauptausschus- ses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 11. März 1998, erlässt die Handwerks- kammer Ostmecklenburg-Vorpommern als zuständige Stelle nach § 58 Abs. 2 und § 46 des Berufsbildungsgesetzes


Webseiten zum Paragraphen

§ 74 BBiG Erweiterte Zuständigkeit Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44219.htm
73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .74 Erweiterte Zuständigkeit

http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_74
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .74 Erweiterte Zuständigkeit. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der Titel und Preise finden S

§ 74 BBiG: Erweiterte Zuständigkeit - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/bbig/74
74 BBiG: § 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - 74. Erweiterte Zuständigkeit. § 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaffen des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des

TVA-L BBiG | Auszubildende, Praktikanten | Tarifgemeinschaft der ...

http://www.tdl-online.de/auszubildende-praktikanten/tva-l-bbig.html
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, 74 KB (pdf) Download · Merken · Zeigt die erste Seite des Dokumentes als Grafik in neuem Browserfenster, Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVA-L BBiG. Änderungst


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 3: Organisation der Berufsbildung › Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden › Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle › § 74

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74 BBiG
    § 74 Abs. 1 BBiG oder § 74 Abs. I BBiG

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