§ 93 BBiG, Präsident oder Präsidentin
Paragraph 93 Berufsbildungsgesetz

(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums zu beachten hat (§ 90 Abs. 3 Nr. 1 und 2), führt er oder sie die Aufgaben nach Richtlinien des Hauptausschusses durch.


(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter oder die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin unter Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ernannt.


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

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Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

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31.03.2005 - 93. Präsident oder Präsidentin. (1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. Er oder sie vermaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder s

BBiG § 93 Präsident oder Präsidentin - NWB Datenbank

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17.07.2017 - (1) 1Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch. 3Soweit er oder sie nicht Weisungen und allgem

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Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

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September 1993 erläßt die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß §41 Satz l und § 46 Abs. l des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGB1. I S. 1446) die folgende Prüfungsordnu


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung › § 93

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 93 BBiG
    § 93 Abs. 1 BBiG oder § 93 Abs. I BBiG
    § 93 Abs. 2 BBiG oder § 93 Abs. II BBiG

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