§ 104 BBiG, Fortgeltung bestehender Regelungen
Paragraph 104 Berufsbildungsgesetz

(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden.


(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs. 2 gleich.


(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 102 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

anerkannten Ausbildungsberufe - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/Verzeichnis_anerk_AB_2015.pdf
19.06.2015 - Fortgeltung bestehender Regelungen nach § 104 Absatz 1 BBiG und § 122 Absatz 4 HwO. 1.3.3.1. Vor Inkrafttreten des BBiG anerkannte Ausbildungsberufe nach Ausbildungsbereichen. 1.3.3.1.1 Industrie und Handel. 1.3.3.1.2 Handwerk. 1.4. Die staa

Prüfungsordnung - IHK Frankfurt am Main

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10.12.2013 - (2) Soweit Fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und Kenntnisprüfung. § 16. Besondere Verhältnisse behinderter Menschen. Bei der Durchführung der Prüfung sollen die beson

BBiG 526 - Statistisches Bundesamt

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11.01.2018 - Ersetzt G 806-21 v. 14.8.1969 I 1112 (BBiG). Fußnote. (+++ Textnachweis ab: 1.4.2005 +++). (+++ Zur Weiteranwendung d. § 5 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2,. § 13 Satz 2, §§ 14, 43 Abs. 1 Nr. 2, § 79 Abs. 2 Nr. 1,. § 102 Abs. 1 Nr. 3 in der

Berufsausbildungsvertrag | Ausbildungsvertrag - IHK Nürnberg für ...

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dungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 2). Solange die Ausbildungsordnung nicht erlassen ist, sind gem. § 104 Abs. 1 BBiG die bisherigen. Ordnungsmittel anzuwenden. 3). Abschluss: 01 Hauptschulabschluss / Berufsreife / Abschluss der

Aktualisierung der Ausbildungsvertragsmuster

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11.08.2017 - abgeschlossen werden (Umkehrschluss aus § 104 Absatz 3 BBiG). Maßgebend für die Stichtagsregelung ist also nicht der Beginn des Ausbildungsverhältnisses, son- dern der Zeitpunkt, zu dem das Ausbildungsverhältnis durch den Abschluss des. Ausb


Webseiten zum Paragraphen

§ 104 BBiG Fortgeltung bestehender Regelungen Berufsbildungsgesetz

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44249.htm
(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und.

§ 104 BBiG, Fortgeltung bestehender Regelungen - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bbig/104
(1) 1Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. 2Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfung

BBiG § 104 Fortgeltung bestehender Regelungen - NWB Datenbank

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(1) 1Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. 2Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfung

.§ 104 BBiG Fortgeltung bestehender Regelungen

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103 BBiG - Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich. PDF er


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften › § 104

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 104 BBiG
    § 104 Abs. 1 BBiG oder § 104 Abs. I BBiG
    § 104 Abs. 2 BBiG oder § 104 Abs. II BBiG
    § 104 Abs. 3 BBiG oder § 104 Abs. III BBiG

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