§ 101 BBiG, Auskunftspflicht
Paragraph 101 Berufsbildungsgesetz

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Behörden, die Berufsbildung durchführen, haben den Beauftragten des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungsplätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.


(2) Auskunftspflichtige können die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts anderes bestimmt ist.


(4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Absatzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, geheim zu halten. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelangaben enthalten.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 101 BBiG: Auskunftspflicht - LX Gesetze.

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung › § 101

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 101 BBiG
    § 101 Abs. 1 BBiG oder § 101 Abs. I BBiG
    § 101 Abs. 2 BBiG oder § 101 Abs. II BBiG
    § 101 Abs. 3 BBiG oder § 101 Abs. III BBiG
    § 101 Abs. 4 BBiG oder § 101 Abs. IV BBiG

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