§ 11 BBiG, Vertragsniederschrift
Paragraph 11 Berufsbildungsgesetz

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1.
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
2.
Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
5.
Dauer der Probezeit,
6.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
7.
Dauer des Urlaubs,
8.
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
9.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
10.
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.


(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.


(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.


(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Anlage zum Berufsausbildungsvertrag (§ 10 und § 11 BBiG)

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Exemplar für den Ausbildungsbetrieb. Anlage zum Berufsausbildungsvertrag (§ 10 und § 11 BBiG). im Rahmen der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/frau für Versicherung und Finanzen: Fachrichtung Finanzberatung ...

Vertrag - Handelskammer Hamburg

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Berufsausbildungsvertrag. (§§ 10, 11 Berufsbildungsgesetz – BBiG). Datenfeld Handelskammer Hamburg. Eintragungsvermerk. (Seite B-1 von B-4 zum nachfolgenden Berufsausbildungsvertrag). Zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb), und der/dem Auszubilde


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

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auszugleichen. BBiG § 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung. (1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne. Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist

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(Vertragsniederschrift nach § 11 BBiG). Den Vertragspartnern sollen bei der vertraglichen Darlegung eines. Ausbildungsverhältnisses möglichst keine Fehler unterlaufen. Folgende Checkliste verdeutlicht die Mindestangaben in einem. Ausbildungsvertrag: Mind

TVAöD - BT BBiG Lesefassung idF 7. ÄndTV vom 29.04.2016

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01.03.2016 - für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, geändert durch

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Berlin.de

https://www.berlin.de/hjav/service/rechtsgrundlagen/bbig.pdf
23.03.2005 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in. Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 2 von 34 -. Unterabschnitt 1. Begründung des Ausbildungsverhältnisses. § 10. Vertrag. § 11. Vertragsniederschrift. § 12. Nichtige Ver

Evaluation des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) - BMBF

https://www.bmbf.de/files/2016-03-23_Evaluationsbericht_BBiG.pdf
23.03.2016 - für die Berufsbildung stärker zu nutzen.11 c) Einschlägige BBiG-Regelungen: Anrechnung nach § 7 BBiG und Verkürzung nach § 8 BBiG. Bei der Berücksichtigung von (beruflicher) Vorbildung im Rahmen einer späteren dualen. Ausbildung muss rechtli


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§ 11 BBiG Vertragsniederschrift Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44156.htm
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist.

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
11 Vertragsniederschrift. (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form i

BBiG - Auszug

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bbig/01.htm
01.12.2007 - Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen

BBiG § 11 Vertragsniederschrift - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_11/
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2In di

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis › Unterabschnitt 1: Begründung des Ausbildungsverhältnisses › § 11

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 11 BBiG
    § 11 Abs. 1 BBiG oder § 11 Abs. I BBiG
    § 11 Abs. 2 BBiG oder § 11 Abs. II BBiG
    § 11 Abs. 3 BBiG oder § 11 Abs. III BBiG
    § 11 Abs. 4 BBiG oder § 11 Abs. IV BBiG

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