§ 13 BBiG, Verhalten während der Berufsausbildung
Paragraph 13 Berufsbildungsgesetz

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.


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TVA-L BBiG

https://www.gpr.bremen.de/sixcms/media.php/13/TVA-L%20BBiG%2017.doc
17.10.06. Tarifvertrag. für Auszubildende der Länder. in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz. (TVA-L BBiG). vom 12. Oktober 2006. Zwischen ..... (1) 1Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,2

Ausbildungsvertragsmuster TVAöD BBiG (männlich)

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/themen/oeffentlicherDienst/arbe...
(1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Beson

Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) - BDLF

https://bdlf.fr.ch/frontend/versions/4634/download_doc_file
vom 13. Dezember 2007. über die Berufsbildung (BBiG). Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG);. gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Beruf


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Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
12. Nichtige Vereinbarungen. Unterabschnitt 2: Pflichten der Auszubildenden. § 13. Verhalten während der Berufsausbildung. Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden. § 14. Berufsausbildung. § 15. Freistellung. § 16. Zeugnis .... 6. BERUFSBILDUNGSGESET

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den. Sachbezugswerten (§ 10 Abs. 2) abzugelten. Dritter Abschnitt Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. BBiG § 13 Probezeit. Das Berufsausbildungsverhältnis

Pflichten für Ausbildende und Auszubildende nach dem ...

https://www.aerztekammer-berlin.de/20mfa/75_Antraege_und_Formulare/02_Allgemein...
nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)*. * In der Fassung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I 2005, 931). 2. Pflichten der Auszubildenden. § 13 BBiG: Verhalten während der Berufsausbildung.

BBiG-Handlungshilfe - DGB Bestellservice

https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
oberster Stelle zu nennen: Auszubildende haben sich nach § 13 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum. Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Wobei „bemühen” be- deutet, auch ernsthaft lernen zu wollen. Deshalb:

Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- ...... Altes BBiG. § 13. Verhalten während der Berufsausbildung. Auszubildende haben sich zu bem


Webseiten zum Paragraphen

§ 13 BBiG Verhalten während der Berufsausbildung ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44158.htm
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben.

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - institut-bildung-coaching.de

https://www.institut-bildung-coaching.de/wissen/ausbildung-hintergrundwissen/da...
Weiter zu § 13 Berufsbildungsgesetz: Pflichten des Azubis - Auszubildende haben am Ausbildungsplatz bestimmte Pflichten, die in § 13 Berufsbildungsgesetz geregelt sind: Sie müssen allen Anweisungen nachkommen und sorgfältig arbeiten. Bei Fehlzeiten im Be

Ausbildung / 2.1.2 Verhalten während der Berufsausbildung | TVöD ...

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/ausbildung-...
Bei einem Berufsausbildungsverhältnis besteht gem. § 13 Satz 1 BBiG die Hauptpflicht des Auszubildenden darin, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Auszubildenden sin

Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden - IHK für die Pfalz

https://www.pfalz.ihk24.de/Aus_und_Weiterbildung/ausbildung/Zeitstrahl_Betriebe...
Lernpflicht. Auszubildende haben sich zu bemühen, sich die Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind (§13 Satz 1 BBiG). Neben der Unterstützung der Ausbildenden müssen die Auszubildenden also selbs

BBiGHwOV: § 13 - Bürgerservice - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBBiGHwOV-13
13. (1) 1Für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation ist für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 und 3 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig. ... 2Für die Aufgab


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis › Unterabschnitt 2: Pflichten der Auszubildenden › § 13

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 13 BBiG
    § 13 Abs. 1 BBiG oder § 13 Abs. I BBiG

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