§ 26 BBiG, Andere Vertragsverhältnisse
Paragraph 26 Berufsbildungsgesetz

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.


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Muster Praktikumsvertrag (nach Maßgabe von § 26 BBiG) - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/5795924/aacfccfc2f0907f430a9e09edb274889/data...
... sich nach der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 26 BBiG sowie den allgemeinen arbe


PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften. BBiG § 26 Stufenausbildung. (1). Die. Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen. Stufen soll s

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Weiterarbeit. § 25. Unabdingbarkeit. § 26. Andere Vertragsverhältnisse. Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal. § 27. Eignung der Ausbildungsstätte. § 28. Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen ... Berufsb

Praktikanten-Richtlinien der VKA - KAV-NW

http://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/Praktikantenrichtlinien-2014.pdf
len, sind nach § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertig- keiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder um ein Arbeits- verhältnis handelt

Rechtliche Rahmenbedingungen für Praktika - Deutscher Bundestag

https://www.bundestag.de/blob/409968/8ed7f5c93e2774a539b805d87f918981/wd-6-006-...
21.01.2015 - 26 BBiG regelt Rechtsverhältnisse, in denen erstmals Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt werden, in der Regel also die Ausbildung von Praktikanten und Volontären.7 Die Regelungen des. BBiG finden folglich dann Anwendung, wenn kein Arbeit

BBiG - Bistums-KODA Trier

https://www.koda-trier-mitarbeiterseite.de/images/KAVO/Richtlinien/Praktika-Reg...
01.07.2017 - 1 Geltungsbereich. (1) Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind nach § 26. BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu


Webseiten zum Paragraphen

§ 26 BBiG Andere Vertragsverhältnisse Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44171.htm
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne.

Neumann-Redlin, Rambach, Zimmermann u.a. , EFZG, BBiG § 26 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/neumann-redlin-rambach-zi...
1 Allgemeines Rz. 1 Zweck des § 26 ist es, Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht, die aber keine Berufsbildung in einem Ausbildungsberuf gem. §§ 1, 4 BBiG sind, dem Schutz des BBiG zu unterstellen. Für diese finden die

Freiwillige Praktika nach § 26 BBiG - IHK Aachen

https://www.aachen.ihk.de/bildung/Berufsstart/Praktikanten_Praktikantenvertraeg...
Freiwillige Praktika nach § 26 BBiG. Sozialbeitragsfreie Beschäftigung; Vergütung über 400 Euro, weniger als 20 Stunden Arbeitszeit; Vergütung über 400 Euro, mehr als 20 Stunden Arbeitszeit; Arbeitsrechtliche Bestimmungen und Urlaub; Studenten- und Ferie

BBiG - Auszug

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bbig/01.htm
01.12.2007 - Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen

BBiG § 26 Andere Vertragsverhältnisse - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_26/
17.07.2017 - 26 Andere Vertragsverhältnisse. Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis › Unterabschnitt 6: Sonstige Vorschriften › § 26

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 26 BBiG
    § 26 Abs. 1 BBiG oder § 26 Abs. I BBiG

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