§ 27 BBiG, Eignung der Ausbildungsstätte
Paragraph 27 Berufsbildungsgesetz

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.


(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.


(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.


(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.


Benachbarte Paragraphen


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... Intervallen zu kontrollieren und gegenzuzeichnen. seine übliche Ausbildungskapazität nicht aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung zu reduzieren. in Zusammenarbeit mit dem Träger der Ausbildung den für die Eintragung des Ausbildungsvertrages erforde


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pdf_Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte - Gottfried Wilhelm ...

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9 i. V. m. § 79 Abs. 4 BBiG folgende Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von. Ausbilderinnen und Ausbildern: I. Abschnitt. Eignung der Ausbildungsstätte. 1. Allgemeines. (1) Die Eignung der Ausbildungsstätte wird von der zuständi

Empfehlung 129-Ausbildungszeit Teilzeitberufsausbildung - BiBB

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27.06.2008 - (1) Die nachstehende Empfehlung soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die. Abkürzung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) / § 27b. Abs. 1 S. 1 und 2 Handwerksordnung (HwO) konkretisieren.

Sonstiges - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA162.pdf
25.01.2016 - 1 Die gesetzlichen Bestimmungen. 1.1 Eignung der Ausbildungsstätte. Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (vgl. § 27 Absatz 1. Nummer 1 BBiG, § 21 Absatz 1 Nummer 1 HwO). Können die in de

Aus der Arbeit des Hauptausschusses - BiBB

https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/download/1513
8 Abs. 1 BBiG / § 27b Abs. 1 HwO. C. Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprü- fung gem. § 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO. D. Mindestdauer der Ausbildung. E. Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2 BBiG / § 27b Abs. 2 HwO. Der Hauptauss

1 Antrag zur Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 27 Abs. 4 ...

http://www.hamburg.de/contentblob/6306108/d81e2dd65da39b5da5cf57b22ec551b6/data...
An den. Landesbetrieb ZAF/AMD, Zentrum für Aus- und Fortbildung. Zuständige Stelle für die Berufsbildung nach BBiG. Normannenweg 26. 20537 Hamburg. Hiermit beantrage/n ich/wir die Anerkennung der nachstehenden Einrichtung als Ausbildungsstätte gemäß § 27


Webseiten zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
27 Eignung der Ausbildungsstätte. (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und; die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältni

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24.01.2017 - Ausbildungsberechtigung von Betrieben (§ 21 HwO beziehungsweise § 27 BBiG). Sollen im Handwerksbetrieb Lehrlinge ausgebildet werden, muss zunächst geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbi

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1.1 Eignung der Ausbildungsstätte Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 HwO). Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Fertigkeiten

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - institut-bildung-coaching.de

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Weiter zu §§ 27 - 30 Berufsbildungsgesetz: Ausbildungsstätte und Ausbilder - Nicht jeder darf ausbilden, näheres regelt §§ 27-30 BBiG. Ein Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein, um eine Berufsausbildung durchführen zu dürfen. Die Ausbilder

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Während § 27 Abs. 1 BBiG die Voraussetzungen für Einstellung und Ausbildung, gemessen am Zustand der Ausbildungsstätte regelt, besagt § 33 Abs. 1 BBiG, was die zuständige Landesbehörde tun kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen an der Ausbildungss


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal › § 27

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 27 BBiG
    § 27 Abs. 1 BBiG oder § 27 Abs. I BBiG
    § 27 Abs. 2 BBiG oder § 27 Abs. II BBiG
    § 27 Abs. 3 BBiG oder § 27 Abs. III BBiG
    § 27 Abs. 4 BBiG oder § 27 Abs. IV BBiG

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