(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
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https://www.jobcenter-stadt-kassel.de/v2/download/traeger/bae_kooperationsverei...
... Intervallen zu kontrollieren und gegenzuzeichnen. seine übliche Ausbildungskapazität nicht aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung zu reduzieren. in Zusammenarbeit mit dem Träger der Ausbildung den für die Eintragung des Ausbildungsvertrages erforde
https://www.gwlb.de/aus_und_fortbildung/FAMI/Rechtsgrundlagen/Richtlinie_Eignun...
9 i. V. m. § 79 Abs. 4 BBiG folgende Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von. Ausbilderinnen und Ausbildern: I. Abschnitt. Eignung der Ausbildungsstätte. 1. Allgemeines. (1) Die Eignung der Ausbildungsstätte wird von der zuständi
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfehlung_129_ausbildungszeit.pdf
27.06.2008 - (1) Die nachstehende Empfehlung soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die. Abkürzung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) / § 27b. Abs. 1 S. 1 und 2 Handwerksordnung (HwO) konkretisieren.
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA162.pdf
25.01.2016 - 1 Die gesetzlichen Bestimmungen. 1.1 Eignung der Ausbildungsstätte. Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (vgl. § 27 Absatz 1. Nummer 1 BBiG, § 21 Absatz 1 Nummer 1 HwO). Können die in de
https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/download/1513
8 Abs. 1 BBiG / § 27b Abs. 1 HwO. C. Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprü- fung gem. § 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO. D. Mindestdauer der Ausbildung. E. Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2 BBiG / § 27b Abs. 2 HwO. Der Hauptauss
http://www.hamburg.de/contentblob/6306108/d81e2dd65da39b5da5cf57b22ec551b6/data...
An den. Landesbetrieb ZAF/AMD, Zentrum für Aus- und Fortbildung. Zuständige Stelle für die Berufsbildung nach BBiG. Normannenweg 26. 20537 Hamburg. Hiermit beantrage/n ich/wir die Anerkennung der nachstehenden Einrichtung als Ausbildungsstätte gemäß § 27
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
27 Eignung der Ausbildungsstätte. (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und; die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältni
https://www.hwk-leipzig.de/artikel/ausbildungsberechtigung-von-betrieben-21-hwo...
24.01.2017 - Ausbildungsberechtigung von Betrieben (§ 21 HwO beziehungsweise § 27 BBiG). Sollen im Handwerksbetrieb Lehrlinge ausgebildet werden, muss zunächst geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbi
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/Fachkraefte-und-Ausbildung/Ausb...
1.1 Eignung der Ausbildungsstätte Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 HwO). Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Fertigkeiten
https://www.institut-bildung-coaching.de/wissen/ausbildung-hintergrundwissen/da...
Weiter zu §§ 27 - 30 Berufsbildungsgesetz: Ausbildungsstätte und Ausbilder - Nicht jeder darf ausbilden, näheres regelt §§ 27-30 BBiG. Ein Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein, um eine Berufsausbildung durchführen zu dürfen. Die Ausbilder
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/voraussetzungen-fuer-die-...
Während § 27 Abs. 1 BBiG die Voraussetzungen für Einstellung und Ausbildung, gemessen am Zustand der Ausbildungsstätte regelt, besagt § 33 Abs. 1 BBiG, was die zuständige Landesbehörde tun kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen an der Ausbildungss