§ 28 BBiG, Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
Paragraph 28 Berufsbildungsgesetz

(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.


(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.


(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Definition Ausbilder/in nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/formulare/definition_ausbilder.pdf
Als Ausbilder/in wird gemäß § 28 Absatz 2 BBiG bezeichnet, wer aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung durch seinen Arbeitgeber damit betraut ist, den Auszubildenden die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wese

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 28 Ausschließlichkeitsgrundsatz. (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter achtzehn. Jahren nicht ausgebildet werd

Eignung zum Ausbilden - Bundesverwaltungsamt - Bund.de

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Bildung/Downloads/eignungsfe...
Ausbildungsberuf - fachlich geeignet sein (§ 28 ff. BBiG). Das Berufsbildungsgesetz beschreibt den Begriff der persönlichen Eignung nur negativ und beispielhaft. Wer zum Beispiel dem Beschäftigungsverbot nach. § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterli

Ausbildungseignung - DIHK

https://www.dihk.de/ressourcen/downloads/eignung_pdf.pdf
30 Abs. 6 BBiG2. (nur auszufüllen, wenn die fachliche Eignung nach I. nicht vorliegt). Ich beantrage die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für den/die Ausbildungsberuf/e. Ich möchte in ... August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz

BBiG-Handlungshilfe - DGB Bestellservice

https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
können. Auch die Eignung des Ausbildungsbetriebes ist nach dem. Berufsbildungsgesetz zu prüfen. Auszubildende darf nach § 28 Abs. 1 BBiG nur ausbilden, wer per- sönlich und fachlich geeignet ist. Aufgabe der Ausbilder ist es, die notwendigen praktischen


Webseiten zum Paragraphen

§ 28 BBiG Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44173.htm
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann.

BBiG § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_28/
17.07.2017 - (1) 1Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. 2Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dan

Unterschied zwischen den Begriffen "Ausbilder" und ...

https://www.foraus.de/forum/forum/ausbildungsrecht-und-gesetzliche-grundlagen-d...
Ausbildungsbeauftragte Hallo Frau Ruth, wer ausbilden darf, wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) deutlich geregelt: "Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist." (BBiG § 28 Abs. 1 Satz 2) Die Voraussetzungen für die persönl

Grundsätze über die Eignung der Ausbildungsstätten - IHK Region ...

https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/Fachkraefte-und-Ausbildung/Ausb...
28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszu-bildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der A

Fachliche Eignung zur Berufsausbildung nach BBiG ...

https://www.hwk-leipzig.de/artikel/fachliche-eignung-zur-berufsausbildung-nach-...
Persönliche Eignung (§§ 28 und 29 BBiG). Wesentliche Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung. Danach darf Lehrlinge nicht einstellen, wer persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer. Kinder


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal › § 28

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 28 BBiG
    § 28 Abs. 1 BBiG oder § 28 Abs. I BBiG
    § 28 Abs. 2 BBiG oder § 28 Abs. II BBiG
    § 28 Abs. 3 BBiG oder § 28 Abs. III BBiG

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