(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
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https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/formulare/definition_ausbilder.pdf
Als Ausbilder/in wird gemäß § 28 Absatz 2 BBiG bezeichnet, wer aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung durch seinen Arbeitgeber damit betraut ist, den Auszubildenden die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wese
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 28 Ausschließlichkeitsgrundsatz. (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter achtzehn. Jahren nicht ausgebildet werd
http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Bildung/Downloads/eignungsfe...
Ausbildungsberuf - fachlich geeignet sein (§ 28 ff. BBiG). Das Berufsbildungsgesetz beschreibt den Begriff der persönlichen Eignung nur negativ und beispielhaft. Wer zum Beispiel dem Beschäftigungsverbot nach. § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterli
https://www.dihk.de/ressourcen/downloads/eignung_pdf.pdf
30 Abs. 6 BBiG2. (nur auszufüllen, wenn die fachliche Eignung nach I. nicht vorliegt). Ich beantrage die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für den/die Ausbildungsberuf/e. Ich möchte in ... August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz
https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
können. Auch die Eignung des Ausbildungsbetriebes ist nach dem. Berufsbildungsgesetz zu prüfen. Auszubildende darf nach § 28 Abs. 1 BBiG nur ausbilden, wer per- sönlich und fachlich geeignet ist. Aufgabe der Ausbilder ist es, die notwendigen praktischen
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44173.htm
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_28/
17.07.2017 - (1) 1Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. 2Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dan
https://www.foraus.de/forum/forum/ausbildungsrecht-und-gesetzliche-grundlagen-d...
Ausbildungsbeauftragte Hallo Frau Ruth, wer ausbilden darf, wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) deutlich geregelt: "Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist." (BBiG § 28 Abs. 1 Satz 2) Die Voraussetzungen für die persönl
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/Fachkraefte-und-Ausbildung/Ausb...
28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HwO, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszu-bildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der A
https://www.hwk-leipzig.de/artikel/fachliche-eignung-zur-berufsausbildung-nach-...
Persönliche Eignung (§§ 28 und 29 BBiG). Wesentliche Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung. Danach darf Lehrlinge nicht einstellen, wer persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer. Kinder