§ 31 BBiG, Europaklausel
Paragraph 31 Berufsbildungsgesetz

(1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt.


(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.


(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.


Benachbarte Paragraphen


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Ausbildungsdauer / Verkürzung der Ausbildungszeit - IHK Trier

http://www.ihktrier.de/kiosk/merkblaetter/ausbildung/3.doc
Diese Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen verkürzt oder verlängert werden (§ 29 BBiG, § 27a HwO). So muss aufgrund von ... ½ Jahr. Ausbildungsvertrag. Änderungsvereinbarung. Mindestens 6 Monate vor neuem Prüfungstermin. Für Sommerpr. – spätestens 3


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 30. -. Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. BBiG § 31 Einrichten, Führen. Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der. Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Berlin.de

https://www.berlin.de/hjav/service/rechtsgrundlagen/bbig.pdf
23.03.2005 - Abschnitt 3. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal. § 27. Eignung der Ausbildungsstätte. § 28. Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen. § 29. Persönliche Eignung. § 30. Fachliche Eignung. § 31. Europaklaus

BBiG-Handlungshilfe - DGB Bestellservice

https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
6.1 Aufbau und Struktur der Berufsausbildung. 6.2 Beginn und Ende der Ausbildung. 6.3 Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte. 6.4 Die tägliche Ausbildungszeit. 6.5 Dauer der Probezeit. 6.6 Ausbildungsvergütung. 6.7 Urlaubsanspruch. 5. 8. 9. 12. 12. 1

HWK Bremen APO 2014-03-31 - Handwerkskammer Bremen

https://www.hwk-bremen.de/_Resources/Persistent/1e9bfe47a693302043fc9ab2cd19e7d...
Errichtung. (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prü- fungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer g

TVA-H BBiG und TVA-H Pflege - DBB Beamtenbund und Tarifunion

https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/170303_vorl_entgelte%20171...
03.03.2017 - Beschäftigungssicherung für Auszubildende — gilt bis 31. Dezember 2018. Kalenderjährlicher Erholungsurlaub für Auszubildende. Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion ( Stand 3. März 2017 ). Ausbildungsentgelte nach § 8 Abs


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Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung / 6 Europaklausel ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/voraussetzungen-fuer-die-...
Nach § 31 Abs. 1 BBiG besitzt in den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 BBiG auch derjenige die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, der die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikatio

898 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Kirchenrecht Online ...

https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2616
Weiter zu § 31 Europaklausel - § 31. Europaklausel. ( 1 ) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung sein

BBiG - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712/
Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als Art. 1 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) verkündet worden und im Wesentlichen am 1. 4. 2005 in Kraft getreten.

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem ... - Landesrecht NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320101203161758673
Fundstelle und permanenter Link zu Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen .... c) in den Fällen der §§ 9, 31, 40 Abs. 4, 47 Abs. 1, 54, 56 Abs.1, 59, 62 Abs. 3, 79 des

Bundesgesetzblatt online - Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt ...

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl10...
... 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 931 Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz BerBiRefG) Vom 23. März 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsüb


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal › § 31

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 31 BBiG
    § 31 Abs. 1 BBiG oder § 31 Abs. I BBiG
    § 31 Abs. 2 BBiG oder § 31 Abs. II BBiG
    § 31 Abs. 3 BBiG oder § 31 Abs. III BBiG

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