§ 6 BBiG, Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen
Paragraph 6 Berufsbildungsgesetz

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

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BBiG § 6 Berufsausbildung. (1) Der Ausbildende hat. 1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zwec

Berufsbildungsgesetz - BMBF

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6. BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), 1 zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). – nicht-amtliche Veröffentlichung –. Teil 1. Allgemeine Vorschriften. § 1. Ziel

Ausbildung & Beruf | Rechte und Pflichten während der ... - BMBF

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Das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen ist eine Zulassungsvoraussetzung für die. Abschlussprüfung (§ 43 BBiG; § 36 HwO). 6. Weisungen. Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsaus bildung vom Ausbildenden, vo

TVAöD - BT BBiG Lesefassung idF 7. ÄndTV vom 29.04.2016

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01.03.2016 - (6). 1. Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt wer- den. 2. §§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt. § 8. Ausbild

Anrechnung und Verkürzung von Ausbildungszeiten nach § § 7, 8 ...

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Abschnitt 6 BBiG Interessenvertretung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

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Abschnitt 6 BBiG Interessenvertretung Berufsbildungsgesetz.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): Berufsausbildung - Ausbildungspark ...

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6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen. Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachminister

6 BBiG, Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs - AOK

http://www.aok-business.de/hessen/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank...
6 BBiG - Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen. Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachm

Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden - IHK für die Pfalz

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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem ... - Landesrecht NRW

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(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBi


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen › § 6

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 6 BBiG
    § 6 Abs. 1 BBiG oder § 6 Abs. I BBiG

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