(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.
(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen.
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
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https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Abschnitt 2: Überwachung der Berufsbildung. § 76. Überwachung, Beratung. Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle. § 77. Errichtung. § 78. Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 79. Aufgaben. § 80 ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. Mär
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 3 Vertrag. (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem. Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. ...... BBiG § 77. (weggefallen). Dritter Unterabschnitt Bergwesen. BBiG § 78 Untersagung des E
https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/download/1051
Änderungen für Berufsbildungsausschüsse. Die Berufsbildungsausschüsse (§§ 77 ff. BBiG) sind weiter- hin in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen. Bildung zu unterrichten und zu hören, § 79 BBiG. Sie blei- ben Kontroll- und zugleich Beschlussorg
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(axawbgzcy2mipz0iziysrbkf))/Content/Pdf/BayB...
24.07.2007 - Umschulung erworben worden sind, sowie die Überwachung der Umschulung (§§ 59, 62 Abs. 3 und 4. BBiG), l) die Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (§ 77 BBiG), m) die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/170303_vorl_entgelte%20171...
03.03.2017 - Dezember 2018. Kalenderjährlicher Erholungsurlaub für Auszubildende. Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion ( Stand 3. März 2017 ). Ausbildungsentgelte nach § 8 Abs 1 TVA-H – Pflege im 1. Ausbildungsjahr. + 35,00 Euro. + 3
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
77 Errichtung. (1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.
https://www.ihk-nuernberg.de/de/ihk-produkte/gb/berufsbildungsausschuss
Gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz hat die IHK einen Berufsbildungsausschuss (BBA), dem zu gleichen Teilen sechs Beauftragte der Arbeitgeberseite, sechs Beauftragte der Arbeitnehmerseite und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen angehören.
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4194-Zustaendigkeitsverordnung-nach-de...
(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung in einem grafischen Gewerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur Handwerksordnung der Fassung vom 18. 12. 1965 (BGBl. I S. 1), zuletzt g
http://ihk-trier.de/p/Vorzeitige_Zulassung_zur_Abschlusspruefung_gemaess__45_1_...
Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Zulassung nach
https://lxgesetze.de/gesetze/bbig/77
77 BBiG: Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss.