§ 76 BBiG, Überwachung, Beratung
Paragraph 76 Berufsbildungsgesetz

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1.
der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.
der Berufsausbildung und
3.
der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.


(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.


(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.


(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Abschnitt 2: Überwachung der Berufsbildung. § 76. Überwachung, Beratung. Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle. § 77. Errichtung. § 78 ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ... 27 bis 49, 53 bis 70, 76 b

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. Absatz. 1 Satz 2 gilt entsprechend. BBiG § 22 Eignung der Ausbildungsstätte. (1) Auszubildend

Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- rufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die .... bis 70,76 bis 80 sowie 102 nicht; insowe

Durchführungshinweise für Ausbildungsberaterinnen ...

http://www.ast-suedwest.gdws.wsv.de/bbiz/hinweise_berufsausbildung/Anlagen/Ausb...
I. Gesetzlicher Auftrag. Als zuständige Stelle nach § 73 BBiG überwacht das BMVBS (im Folgenden zuständige. Stelle) in seinem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der. Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung n

Zusammenarbeit des Ausbilders mit der ... - Adalbert Ruschel

http://www.adalbert-ruschel.de/downloades/Zusammenarbeit%20mit%20der%20zustaend...
Regelungsbefugnis mit Hilfe statuarischen Rechtes (9 BBiG). • Beratung der Beteiligten und Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch Ausbildungsberater (§ 76 BBiG). • Errichten eines Berufsbildungsausschusses (§§77 - 80 BBiG). • Stellungnah


Webseiten zum Paragraphen

Begriffserklärung gesucht im § 76 BBiG - foraus.de - Community

https://www.foraus.de/forum/forum/ausbildungsrecht-und-gesetzliche-grundlagen-d...
Was bedeutet der Begriff "entsprechende Fachrichtung" im § 76 BBiG? Gibt es eine juristische Definition?: Zulassungsvoraussetzung für die AEVO-Prüfung ist nach der Musterprüfungsordnung die "Fachliche Eignung" des Prüflings. Nach dem BBiG definiert sich

Grundsätze für die Beratung und Überwachung der ... - Schure

http://www.schure.de/13/87,118.htm
Grundsätze für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Beraterinnen und Berater nach § 76 BBiG. Bek. d. LGLN v. 13.5.2011 - 13-87 118 (Nds.MBl. Nr.20/2011 S.372). Das LGLN als zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe in der Geoinform

Zuständige Stelle - LAiV-MV

https://www.laiv-mv.de/Geoinformation/Ausbildung/zustaendige%E2%80%93stelle/
Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse/Umschulungsverhältnisse und sonstiger Verzeichnisse (§ 34 BBiG); Anleitung, Betreuung, Förderung durch Beratung und Überwachung der Berufsausbildung und beruflichen Umschulung (nach § 76 BBiG);

IHK-AusbildungsScouts (§ 71 Abs. 2 sowie § 76 ff. BBiG)

https://www.ihk-nuernberg.de/de/ihk-produkte/gb/ihk-ausbildungsscouts-71-abs.-2...
Beim Projekt AusbildungsScouts handelt es sich um ein Gemeinschaftsprojekt der bayerischen Industrie- und Handelskammern mit Unterstützung durch das Bayerische Wirtschaftsministerium. Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken führt das

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9. 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung. Teil 2. Berufsbildung. Kapitel 1. Berufsausbildung. Abschnitt 1. Ordnung de


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 3: Organisation der Berufsbildung › Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden › Abschnitt 2: Überwachung der Berufsbildung › § 76

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 76 BBiG
    § 76 Abs. 1 BBiG oder § 76 Abs. I BBiG
    § 76 Abs. 2 BBiG oder § 76 Abs. II BBiG
    § 76 Abs. 3 BBiG oder § 76 Abs. III BBiG
    § 76 Abs. 4 BBiG oder § 76 Abs. IV BBiG
    § 76 Abs. 5 BBiG oder § 76 Abs. V BBiG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Berufsbildungsgesetz.net