§ 95 BBiG, Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
Paragraph 95 Berufsbildungsgesetz

(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses errichtet. Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen Belange der behinderten Menschen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufliche Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.


(2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die von dem Präsidenten oder der Präsidentin längstens für vier Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 86 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar
ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,
ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,
drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,
zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation vertreten,
sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Menschen sachkundige Personen, die in Bildungsstätten oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig sind.


(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die beruflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult werden, zu den Beratungen hinzuziehen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

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Tarifpolitische Info - Gewerkschaft der Polizei

https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/ID/FF20BAC5030F3A83C12581BB0049258F?Open
13.10.2017 - 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – BT BBiG. ‒ Auszubildende: 76,5 Prozent. § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD. ‒ Praktikanten: 69,82 Prozent a) Tarifgebiet West. § 20 Abs. 2 TV-L. ‒ EG 1 bis EG 8: 95 Prozent. ‒ EG 9 bis EG 11: 80 Prozent. ‒ EG 12 und EG 13: 50

BBiG 526 - Statistisches Bundesamt

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11.01.2018 - BBiG 526. 1. Nachfolgend abgedruckt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005. Für die Statistik maßgebend sind. §§ 84 bis 90. Lfd. Nr. .... Organe. § 92. Hauptausschuss. § 93. Präsident oder Präsidentin. § 94. Wissenschaftlicher Bei


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Das Berufsbildungsgesetz regelt die berufliche Ausbildung und Weiterbildung in Deutschland. Alles, was Azubis wissen sollten.

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31.03.2005 - 95. Ausschuss für Fragen behinderter Menschen. (1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses erri

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.1996, 2 Sa 741/95.; EzB*, § 6 Abs. 1 BBiG Nr. 4); Die Kosten einer Berufsausbildung i. S. der § 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung › § 95

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 95 BBiG
    § 95 Abs. 1 BBiG oder § 95 Abs. I BBiG
    § 95 Abs. 2 BBiG oder § 95 Abs. II BBiG
    § 95 Abs. 3 BBiG oder § 95 Abs. III BBiG

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