§ 15 BBiG, Freistellung
Paragraph 15 Berufsbildungsgesetz

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Berufsausbildungsverhältnis auf sein. Verlangen bis zur nächstmöglichen. Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. BBiG § 15 Kündigung. (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne. Einhalten einer Kündigungsfrist gekü

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Berufsausbildung. § 15. Freistellung. § 16. Zeugnis. Unterabschnitt 4: Vergütung. § 17. Vergütungsanspruch. § 18. Bemessung und Fälligkeit der Vergütung. § 19. Fortzahlung der .... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 .... 2. an Ausbildungsmaßna

Pflichten für Ausbildende und Auszubildende nach dem ...

https://www.aerztekammer-berlin.de/20mfa/75_Antraege_und_Formulare/02_Allgemein...
15 BBiG: Freistellung. Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außer- halb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. § 16 BBiG: Zeugnis. (1) Au

Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- rufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche ..... verhältnis nicht gekündigt (

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Klett Verlag

https://www2.klett.de/sixcms/media.php/229/9re6ir_bbig.pdf
Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§14–16 vom 23. März 2005(BGBl. I S. 931) ... 15 Freistellung. Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb de


Webseiten zum Paragraphen

§ 15 BBiG Freistellung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44160.htm
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

§ 15 BBiG, Freistellung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bbig/15
Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 3 – Pflichten der Ausbildenden. 1Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. 2Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb

Ausbildung / 2.3.2.1 Freistellung gem. § 15 BBiG | TVöD Office ... - Haufe

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/ausbildung-...
Nach § 15 Satz 1 BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Prüfungen in diesem Sinne sind die im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehenen Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und W

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - institut-bildung-coaching.de

https://www.institut-bildung-coaching.de/wissen/ausbildung-hintergrundwissen/da...
Weiter zu § 15 Berufsbildungsgesetz: Freistellung für die Berufsschule - Auch für die Teilnahme an Prüfungen besteht laut § 15 BBiG ein Anspruch auf Freistellung. Bezüglich der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit gilt für Jugendlichen

BBiG - Auszug

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bbig/01.htm
01.12.2007 - 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigt


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis › Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden › § 15

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 15 BBiG
    § 15 Abs. 1 BBiG oder § 15 Abs. I BBiG

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