§ 19 BBiG, Fortzahlung der Vergütung
Paragraph 19 Berufsbildungsgesetz

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.


(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Kommentare Berufsbildungsgesetz - IHK Frankfurt am Main

https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- ...... Hinweis zu § 19. Es entfällt der Bezug zum Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit und an

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die. Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der. Wählbarkeit

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

https://www.pd-h.polizei-nds.de/download/491
18 Unabdingbarkeit. § 18a Interessenvertretung. § 18b Verordnungsermächtigung. § 19 Andere Vertragsverhältnisse. Dritter Teil: Ordnung der Berufsbildung. Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden. § 20 Persönliche und fachliche Eignung.

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Unterabschnitt 2: Pflichten der Auszubildenden. § 13. Verhalten während der Berufsausbildung. Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden. § 14. Berufsausbildung. § 15. Freistellung. § 16. Zeugnis. Unterabschnitt 4: Vergütung. § 17. Vergütungsanspruch.

BBiG-Handlungshilfe - DGB Bestellservice

https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
19. 18. 3.4 Berichtsheft. Der Auszubildende ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen – auch Berichtshefte genannt – anzuhalten, soweit diese im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden. Die Pflicht zum Führen


Webseiten zum Paragraphen

§ 19 BBiG Fortzahlung der Vergütung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44164.htm
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem.

Neumann-Redlin, Rambach, Zimmermann u.a. , EFZG, BBiG § 19 ...

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Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, 12,06 KB (pdf) Download · Merken · Zeigt die erste Seite des Dokumentes als Grafik in neuem Browserfenster, Änderungstarifvertr


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis › Unterabschnitt 4: Vergütung › § 19

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 19 BBiG
    § 19 Abs. 1 BBiG oder § 19 Abs. I BBiG
    § 19 Abs. 2 BBiG oder § 19 Abs. II BBiG

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