(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.
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https://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/berufsbildung/Kommentare_Berufsbildungsge...
Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- ...... Hinweis zu § 19. Es entfällt der Bezug zum Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit und an
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die. Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der. Wählbarkeit
https://www.pd-h.polizei-nds.de/download/491
18 Unabdingbarkeit. § 18a Interessenvertretung. § 18b Verordnungsermächtigung. § 19 Andere Vertragsverhältnisse. Dritter Teil: Ordnung der Berufsbildung. Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden. § 20 Persönliche und fachliche Eignung.
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Unterabschnitt 2: Pflichten der Auszubildenden. § 13. Verhalten während der Berufsausbildung. Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden. § 14. Berufsausbildung. § 15. Freistellung. § 16. Zeugnis. Unterabschnitt 4: Vergütung. § 17. Vergütungsanspruch.
https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
19. 18. 3.4 Berichtsheft. Der Auszubildende ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen – auch Berichtshefte genannt – anzuhalten, soweit diese im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden. Die Pflicht zum Führen
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44164.htm
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/neumann-redlin-rambach-zi...
Der im allgemeinen Arbeitsrecht geltende Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" wird durch zahlreiche Ausnahmevorschriften, wie z. B. in §§ 615, 616 BGB, § 3 EFZG, durchbrochen. Hierzu ist auch § 19 zu zählen, der konkretisiert, dass der Auszubildende im Fall
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/ausbildung-...
Das Berufsbildungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, aber auch der TVAöD sehen neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch eine Entgeltfortzahlung in anderen Fällen vor. Berufsschulunterricht und Prüfungen, § 19 BBiG: Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 B
https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/102-...
13.04.2017 - Haben Auszubildende einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, kommt es zu keiner Auszahlung des Krankengeldes. Der Krankengeldanspruch ruht in diesen Fällen, da ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsverg
http://www.tdl-online.de/auszubildende-praktikanten/tva-l-bbig.html
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, 12,06 KB (pdf) Download · Merken · Zeigt die erste Seite des Dokumentes als Grafik in neuem Browserfenster, Änderungstarifvertr