§ 21 BBiG, Beendigung
Paragraph 21 Berufsbildungsgesetz

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.


(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.


(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

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Verlängerung nach nicht bestandener Abschlussprüfung. § 21 Abs. 3 BBiG. Vorschrift und Interpretation. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wie


Webseiten zum Paragraphen

§ 21 BBiG Beendigung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44166.htm
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das.

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  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 21 BBiG
    § 21 Abs. 1 BBiG oder § 21 Abs. I BBiG
    § 21 Abs. 2 BBiG oder § 21 Abs. II BBiG
    § 21 Abs. 3 BBiG oder § 21 Abs. III BBiG

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