(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Verlängerungen nach § 21(3) BBiG sollten unverzüglich beantragt und der Industrie- und Handelskammer vorgelegt werden. (Abgabe bis spätestens: 28.02. für die Sommerprüfung bzw. 30.09. für die Winterprüfung des jeweiligen Kalenderjahres). Empfehlung Verlä
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BBiG bzw. § 21 ff. HwO zu erbringen und den zuständigen Stellen die Prüfung der Eignung zu ermöglichen. dem Träger der Maßnahme zum Zwecke der Vertragseinhaltung während der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt in den Betrieb zu gewähren. § 4 Pflichten d
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Neues BBiG. Altes BBiG. § 1. Ziele und Begriffe der Berufsbildung. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be- ...... Hinweise zu § 21. Aufgenommen wurde die Regelung, wonach das Berufsausbildungsverhältnis
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re Alleinerziehenden und jungen Eltern durch die Verkürzung der täglichen oder wöchentli- chen Ausbildungszeit die Möglichkeit gibt, Berufsausbildung und Familie zu vereinbaren. Darüber hinaus werden Richtlinien über die vorzeitige Zulassung zur Abschlus
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BBiG § 21 Erweiterte Eignung. (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhören des Ständigen. Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den
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BERUFSBILDUNGSGESETZ. Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. § 20. Probezeit. § 21. Beendigung. § 22. Kündigung. § 23. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung. Unterabschnitt 6: ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildungsges
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Verlängerung nach nicht bestandener Abschlussprüfung. § 21 Abs. 3 BBiG. Vorschrift und Interpretation. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wie
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(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das.
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21.02.2011 - 21 Abs. 1 BBiG bestimmt, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet. Das Ausbildungsverhältnis endet damit automatisch mit Zeitablauf ohne Kündigung oder besondere Mitteilung. Die Dauer der Ausbildungszeit
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Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG mit dem Ablauf der in der entsprechenden Ausbildungsordnung oder im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung seitens des Ausbildenden bedarf. Besteht der Auszubilde
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Endet das Berufsausbildungsverhältnis immer mit Ablauf der Ausbildungszeit? Das Berufsausbildungsverhältnis endet als befristeter Vertrag grundsätzlich durch Zeitablauf. Im Fall einer Stufenausbildung endet es mit dem Ablauf der letzten Stufe (§ 21 Abs.
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24.01.2017 - Ausbildungsberechtigung von Betrieben (§ 21 HwO beziehungsweise § 27 BBiG). Sollen im Handwerksbetrieb Lehrlinge ausgebildet werden, muss zunächst geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbi