§ 58 BBiG, Umschulungsordnung
Paragraph 58 Berufsbildungsgesetz

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3.
die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4.
das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA120.pdf
Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der. Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle (§§ 58, 59. BBiG). § 9. Zul

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 58 Aufgaben. (1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen. Bildung zu unterrichten und zu hören. (2) Der Berufsbildungsausschuß hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen. Stelle zu erlassenden R

Tabelle B6-5: Nach § 58 BBiG, § 42e HwO sind 2 ...

https://datenreport.bibb.de/media2009/tab_b6-5.pdf
Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Umschulung nach § 58 BBiG, § 42 e HwO. Lfd. Nr. Berufsbezeichnung. Regelung vom. Bezug zu Erstausbildung8. Regelung der. Erstausbildung vom. 1. Flugzeugabfertiger (Geprüfter). 15.08.1977. Abschlussprüfung i

Evaluation des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) - BMBF

https://www.bmbf.de/files/2016-03-23_Evaluationsbericht_BBiG.pdf
23.03.2016 - Das Berufsbildungsgesetz hat sich bewährt. Die letzte Novelle des Gesetzes aus dem Jahr 2005 ist von der Praxis weitgehend und sehr gut aufgenommen worden. Die geltenden Regelungen des BBiG stellen die passenden Werkzeuge zur Verfügung. Sie

Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen

https://www.ihk-krefeld.de/de/media/pdf/zentrale-dienste/wir-ueber-uns/rechtsgr...
47, 51, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom. 14. August 1969 (BGBI. l, S. 1112), geändert durch das. Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes. (Böig) vom 12. März 1971 (BGBI. l, S. 185), die fol- gende Prüfungsordnung für die Durchführung von


Webseiten zum Paragraphen

§ 58 BBiG Umschulungsordnung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44203.htm
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .58 Umschulungsordnung

http://www.beamtenausbildung-online.de/vorschriften/berufsbildungsgesetz/berufs...
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .58 Umschulungsordnung. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der Titel und Preise finden Sie hie

Berufsbildungsgesetz: Berufliche Umschulung - Ausbildungspark Verlag

http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-berufl...
Das ABC der Ausbildung: Berufsbildungsgesetz (BBiG) – berufliche Umschulung. ... Ausbildungsberuf. Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richte

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - wb-web

https://wb-web.de/dossiers/recht-weiterbildung/folge-1-gesetzliche-rahmenbeding...
In § 58 BBiG finden sich die Regelungen für Umschulungen. Diese legen fest: die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,; das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,; die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen s

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - 2008 I Nr. 58 S.2418, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008); Artikel 5 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BGBl. 2008 I Nr. 64 S.2917, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008); Artikel 15 Abs. 90 des G


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 3: Berufliche Umschulung › § 58

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 58 BBiG
    § 58 Abs. 1 BBiG oder § 58 Abs. I BBiG

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