§ 57 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Paragraph 57 Berufsbildungsgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 57 Beschlußfähigkeit, Abstimmung. (1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschl

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
53. Fortbildungsordnung. § 54. Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. § 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. § 56. Fortbildungsprüfungen. § 57. Gleichstellung von Prüfungszeugnissen ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildu

DGB Einschätzung des Evaluationsberichts zum BBiG - DGB-Jugend

http://jugend.dgb.de/++co++ca66b9de-2268-11e6-bbc0-525400808b5c/DGB-Stellungnah...
18.05.2016 - o die Berufsausbildung auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe (§§ 4 – 9 BBiG), die Berufliche. Fortbildung auf der Basis anerkannter Fortbildungsordnungen (§§ 53 – 57 BBiG), die Berufliche. Umschulung auf der Basis von Umschulungsordnun

§ 57 - Förderungsfähige Berufsausbildung

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-57...
01.01.2018 - 57 Abs. 1 SGB III oder um eine sonstige Berufsausbildung (z.B. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an Berufsfach-, Fach-,. Fachhoch-, Hochschulen) handelt. (2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn ein B

BBiG 526 - Statistisches Bundesamt

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
11.01.2018 - BBiG 526. 1. Nachfolgend abgedruckt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005. Für die Statistik maßgebend sind. §§ 84 bis 90. Lfd. Nr. .... 57. Gleichstellung von Prüfungszeugnissen. Kapitel 3. Berufliche Umschulung. § 58. Umschulun


Webseiten zum Paragraphen

§ 57 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bbig/57
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsveror

§ 57 BBiG Gleichstellung von Prüfungszeugnissen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44202.htm
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): Berufliche Fortbildung - Ausbildungspark

http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-berufl...
57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesins

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - 57. Gleichstellung von Prüfungszeugnissen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschu

§ 57 BBiG: Gleichstellung von Prüfungszeugnissen - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/bbig/57
57 BBiG: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Re


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 2: Berufliche Fortbildung › § 57

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 57 BBiG
    § 57 Abs. 1 BBiG oder § 57 Abs. I BBiG

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