(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
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http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/agfortbildung/dzwonnek_nov_2003.p...
13. Berufsausbildung im Dualen System. Ausbildungsordnungen – erlassen vom Wirtschaftsministerium; Geregelt durch Gesetze und Verordnungen z.B. BBiG, AEVO, Ausbildungsordnungen; Berufsbildungsausschuss, nach § 56 BBiG auf Kammerebene, spezielle Verordnun
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 56 Errichtung. (1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs. Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfehlung_128_mpo_bbig.pdf
Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1. Berufsbildungsgesetz (MPO-F-BBiG). Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Berufsbildungsg
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
53. Fortbildungsordnung. § 54. Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. § 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. § 56. Fortbildungsprüfungen. § 57. Gleichstellung von Prüfungszeugnissen ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildu
http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVBHEI-03148bf37e54e1196a8608b1...
Der gemäß § 56 Abs. 1 BBiG bei der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken errichtete Berufsbildungsausschuss hat sich am 11.11.1972, geändert am 26.08.1995, und. 27.11.1998 gem. § 59 des Gesetzes folgende Geschäftsordnung gegeben: § 1 Zuständigkeit.
https://www.bildungszentrum-aschaffenburg.de/downloads/fortbildungspruefungsord...
nach g 56 Abs. 1 i. V. m. S 47 Abs. 1 BBIG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas- sung vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Februar 2009 (BGBI. IS. 160), die fo
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44201.htm
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend. (2) Der.
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221576
Richtlinie über die Entschädigungen gemäß § 56 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst. vom 14. Mai 1993 (ABl./93, [Nr. 51], S.1079). Auf der Grundlage des § 56 Ab
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-216429
Richtlinie über die Entschädigungen gemäß § 56 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst. vom 14. Mai 1993 (ABl./93, [Nr. 51], S.1079) geändert durch Erlass des MI v
http://www.schure.de/45/2,87146,10,11,po.htm
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19.5.2009 erlässt die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (im weiteren Text AOK Niedersachsen) als zuständige Stelle gemäß § 56 Abs. 1, 47 Abs. 1 u. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des B
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_56/
17.07.2017 - (1) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2§ 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von