§ 60 BBiG, Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Paragraph 60 Berufsbildungsgesetz

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 3 Vertrag. (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem. Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den .... BBiG § 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung ... Jugend- und Auszubildend

richtlinie für die trägergestützte umschulung - IHK Heilbronn-Franken

http://heilbronn.ihk.de/ximages/1456343_richtlinie.pdf
prüfen sind: A. EIGNUNGSVORAUSSETZUNGEN: Für die Eignung der Umschulungsstätten gelten dieselben Eignungsvoraussetzungen, die auch für Ausbil- dungsbetriebe und Ausbilder gelten (§§ 60 S. 2, 27ff. BBiG). I. Eignung der Umschulungsstätte. Die Umschulungss

Ausbildung & Beruf | Rechte und Pflichten während der ...

https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Berufliche-Bildung/Ausbildungsberatun...
„Die Grundlage eines jeden Staates ist die Ausbildung seiner Ju gend.“ Das hat schon der antike Philosoph Diogenes gewusst, der um 400 vor Christus geboren wurde. Die Ausbildung der jun gen Menschen ist das Fundament, auf dem eine Gesellschaft ihren. Woh

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
58. Umschulungsordnung. § 59. Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. § 60. Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. § 61. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. § 62 ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildungsgesetz (BB

Gebührentarif der IHK Wiesbaden

https://www.ihk-wiesbaden.de/blob/wiihk24/s/ueber-uns/downloads/3699584/4c052c3...
Besondere, durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (z.B. Material) sind nach § 3 der Gebührenordnung der IHK Wiesbaden zu erstatten. 1.2. Fortbildung. 1.2.1. Fortbildungsprüfungen schriftlicher Prüfungsteil - erste 60 min. Prüfungszeit (


Webseiten zum Paragraphen

BBiG § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_60/
17.07.2017 - 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. 1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbi

Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf - Kostenfreie ...

https://www.juris.de/purl/gesetze/BBiG_!_60
60 BBiG 2005 wird von neun Vorschriften des Bundes zitiert. § 60 BBiG 2005 wird von sechs landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 60 BBiG 2005 wird von zwei Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 60 BBiG 2005 wird von acht

BBiG- Berufsbildungsgesetz | Lakies / Malottke | 5. Auflage, 2016 ...

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Lakies, Malottke, BBiG- Berufsbildungsgesetz, Kommentar für die Praxis, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-7663-6509-5, portofrei.

Berufsbildungsgesetz 1969 (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig1969.htm
31.03.2005 - Berufsbildungsgesetz 1969 (BBiG 1969). vom 14. August 1969 (BGBl. I S 1969 S. 1112) Außer Kraft getreten, am 1.4.2005 durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) (BGBl. 2005

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .60 Umschulung für einen ...

http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_60
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 3: Berufliche Umschulung › § 60

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 60 BBiG
    § 60 Abs. 1 BBiG oder § 60 Abs. I BBiG

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