(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.
(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA120.pdf
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse. § 1. Errichtung. (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen. Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf k
https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbild...
Umschulung (§ 62 Berufsbildungsgesetz BBiG) setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende in der. Vergangenheit beruflich tätig war. Falls diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kann es sich in berufsbildungsrechtlichem Sinn nicht um Umschulung, sonde
https://www.ihk-koeln.de/upload/Praesentation_Infoveranstaltung_2016_56421.pdf
20.12.2016 - Rechtliche Einordnung zum BBiG. Regelungsinhalt des BBiG: - Berufliche Umschulung (sowohl betrieblich als auch trägergestützt) ist eigenständiges Ziel der Berufsbildung (§ 1. Abs. 5 BBiG) - > „andere berufliche Tätigkeit“. - Die „besonderen
https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/content-downloads/Richtlinien...
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON. UMSCHULUNGSMAßNAHMEN NACH § 62 BBIG. Die Zuständige Stelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinforma- tion erlässt nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses am 16.05.2013 gemäß § 8 in. Verbindung mit § 9 Be
https://www.hwk-bremen.de/_Resources/Persistent/1e9bfe47a693302043fc9ab2cd19e7d...
Errichtung. (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prü- fungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer g
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_62/
17.07.2017 - 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen. (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) 1Umschulende haben die Durchfüh
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGBBiG/true
die Genehmigung der festzusetzenden Entschädigungen (§ 40 Abs. 4, § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 80 BBiG; § 34 Abs. 7, § 42c Abs. 1, § 42i Abs. 3, § 43 Abs. 3 und § 44b der Handwerksordnung);. c). die Berufung der Mitglieder und stellvertret
https://www.bayreuth.ihk.de/Befreiung-von-Pruefungsbestandteilen-gemaess---62-A...
Gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann ein Umschüler von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle befreit werden, wenn er bereits eine andere vergleichbare Prüfung abgelegt hat. In der Regel handelt es sich um das Prüfungsf
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-204410-MF-20160411-SF&...
Quelle: Wappen Niedersachsen. Gliederungs-Nr: 20441. Normen: § 39 BBiG, § 41 BBiG, § 48 BBiG, § 56 BBiG, § 62 BBiG ... mehr. Fundstelle: Nds. MBl. 2016, 564 ...
https://openjur.de/u/284623.html
11.05.2011 - Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung sind §§ 62 Abs. 3, 42 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S