(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
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20.06.2006 - 64 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und. § 42k Handwerksordnung (HwO). Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Berufsausbildung in anerkannten Ausbil
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
65. Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen. § 66. Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen. § 67. Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung. Abschnitt 2: Berufsausbildungsvorbereitung. § 68 ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. Mär
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30.07.2014 - (BBiG § 64-66) bzw. in der Hand- werksordnung (HwO) § 42k verankert. In der Praxis ... Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung nach § 64 - 66 BBIG hin. Dies ist nicht immer bekannt. Abschnitt 1 ... 65 Berufsausbildung in anerkannten Au
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05.01.2015 - Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs.1 BBiG / § 42l Abs.1 HWO). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. Erläuterung: Behinderte Menschen sollen
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44209.htm
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44192.htm
3 BBiG Anwendungsbereich · § 49 BBiG Zusatzqualifikationen · § 56 BBiG Fortbildungsprüfungen · § 62 BBiG Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen · § 65 BBiG Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen · § 81 BBiG Zuständige Behörden · § 104 BBi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_65/
17.07.2017 - (1) 1Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. 2Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von
https://www.brennecke-partner.de/65-BBiG-Berufsausbildung-in-anerkannten-Ausbil...
65 BBiG Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen. (1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die
http://www.beamtenausbildung-online.de/vorschriften/berufsbildungsgesetz/berufs...
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der