§ 65 BBiG, Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
Paragraph 65 Berufsbildungsgesetz

(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.


(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 64 BBiG Berufsausbildung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44209.htm
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

§ 47 BBiG Prüfungsordnung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44192.htm
3 BBiG Anwendungsbereich · § 49 BBiG Zusatzqualifikationen · § 56 BBiG Fortbildungsprüfungen · § 62 BBiG Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen · § 65 BBiG Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen · § 81 BBiG Zuständige Behörden · § 104 BBi

BBiG § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_65/
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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen › Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen › § 65

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 65 BBiG
    § 65 Abs. 1 BBiG oder § 65 Abs. I BBiG
    § 65 Abs. 2 BBiG oder § 65 Abs. II BBiG

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